Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 27.08.1970 – 4 StR 373/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LE,
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 373/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Hans MED aus VE geboren am GEM 1935 in DEE,
wegen fahrlässiger Tötung
Th
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 27. August 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. April 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist begründet.
Der Angeklagte hatte nach der Feststellung des Landgerichts zur Unfallszeit einen Blutalkoholgehalt von ungefähr 2 %0. In den Strafzumessungsgründen ist ausgeführt:
Um eine so hohe Blutalkoholkonzentration zu erreichen, bedürfe es beträchtlicher Übung. Das zeige, daß der Angeklagte auch sonst in größerem Umfang dem Alkohol zuspreche, auch wenn nicht festgestellt werden könne, daß er auch zu anderen Zeiten alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilgenommen habe, abgesehen von den beiden den Vorstrafen zu Grunde liegenden Fällen.
Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zulässig, die Tatsache, daß ein Angeklagter gern und häufig alkoholische Getränke zu sich nimmt, in dieser Weise strafschärfend zu werten, wenn nicht feststeht, daß er auch dazu neigt, öfter unter Alkoholeinfluß am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beiden einschlägigen Vorfälle lagen zur Zeit der hier abgeurteilten Tat immerhin bereits sechseinhalb und fünfeinhalb Jahre zurück. Außerdem erwecken die Ausführungen der Strafkammer die Besorgnis, daß sie hier einen bloßen Verdacht strafschärfend verwertet hat, da sie außer den Vorstrafen keine Tatsachen anführt, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Angeklagte spreche "auch sonst" in größerem Umfange dem Alkohol zu.
Mit dem Strafausspruch ist auch die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Insoweit entspricht die bisherige Begründung ebenfalls nicht den rechtlichen Erfordernissen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bedarf schon die Verhängung einer Fahrerlaubnissperre für die zeitliche Höchstdauer von fünf Jahren einer besonders eingehenden Begründung. Der Grad des Verschuldens und die Schwere der Tatfolgen sind dafür nicht allein maßgebend, vielmehr kommt es auf die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten an (BGH VRS 37, 350, 423). In dieser Hinsicht bezieht sich das Landgericht außer auf die einschlägigen Vorstrafen nur auf den Eindruck, den es vom Angeklagten gewonnen hat, ohne diesen Eindruck näher zu beschreiben und ohne die Tatsachen zu bezeichnen, die ihm zu Grunde liegen. Daher ist nicht ersichtlich, ob der Eindruck der Strafkammer nur auf den Vorstrafen beruht oder auf der Annahme, daß
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der Angeklagte auch sonst viel dem Alkohol zuspreche, oder etwa darauf, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht die nötige Einsicht in das Ausmaß seiner Schuld und die Verwerflichkeit seiner Tat gezeigt hat.
Meyer willms Bundesrichter Börtzler kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt ist.
Meyer
Mayr Spiegel