Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 13.08.1970 – 4 StR 346/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.8 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_346/70 BESCHLUSS
oa. u—
in der Strafsache
gegen
den Montagehilfsarbeiter Fritz Fredi WM
aus CD, dort geboren ar Gi 939
wegen versuchter Notzucht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. August 1970 gemäß § 349 Abs. A StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Februar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist begründet. Die Zeuginnen WE ur: SB. “Mutter und Halbschwester des Angeklagten, sind erst vernommen worden, nachdem die Sachverständige Dr. Wi ihr Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten erstattet hatte und entlassen worden war. Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift, die insoweit im Wege des Freibeweises herangezogen werden kann, haben die Zeuginnen Tatsachen über den Angeklagten bekundet, die fur die Beurteilung seines Geisteszustandes und damit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung sein konnten und die der Sachverständigen nicht bekannt waren. So haben sie über die Entwicklung des Angeklagten und über Anfälle berichtet, die bei ihm heute noch auftreten.
Die Pflicht zur möglichst vollständigen Aufklärung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände gebot es daher, die Sachverständige, die bei ihrem Gutachten die Zeugenaussagen nicht hatte berücksichtigen können, nochmals zu hören.
Der Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsfähig war. Diese Möglichkeit ist umso weniger von der Hand zu weisen, als das Landgericht von einem zu niedrigen Blutalkoholgehalt des Angeklagten ausgegangen ist. Die fast zwei Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab 1,57 %o. Bei der Rückrechnung auf die Tatzeit ist zu Gunsten des Angeklagten nicht ein durchschnittlicher, sondern der nach der Erfahrung höchstmögliche stündliche Abbaufaktor zu Grunde zu legen. Danach könnte ein höherer als der angenommene Abbauwert in Betracht kommen.
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Auch die ungewöhnliche Art der Tatausführung zu nicht später Abendstunde in einer bewohnten Straße kann darauf hindeuten, daß der schwachsinnige und des Lesens und Schreibens unkundige Angeklagte nicht fähig war, das Unrechtmäßige seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Meyer Börtzler Mayr
Sanders Spiegel