Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 13.08.1970 – 4 StR 102/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ai YÜB zus FED / CE. geboren ar EB 1930 ir EB vei SCHW Tiirkei,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Hagen vom 7. November 1969 wird verworfen.

An die Stelle der Gefängnisstrafe tritt jedoch Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen

des § 31 Abs. 1 StGB n.P. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Das Schwurgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser sich in einer Notwehrlage befunden hat. Es ist jedoch zu Recht der Ansicht, daß der auf den Unterkörper des YalB zezielte Messerstich nicht i.S. des 8 53 Abs. 2 StGB zur Verteidigung erforderlich war.

Die Art und das Maß zulässiger Abwehr bestimmen sich nach der Stärke und der Gefährlichkeit des Angriffs (R6GSt 71, 133, 134; 72, 57, 58; BGH GA 1965, 147, 148). Der Angegriffene kann grundsätzlich die Art der Verteidigung wählen, die mit Sicherheit zur Beendigung des Angriffs führt. Bei mehreren ihm hierfür zur Verfügung stehenden Mitteln, muß er jedoch das mildeste anwenden.

In dieser Hinsicht stellt das Urteil fest, daß Ya infolge seiner Trunkenheit taumelte und torkelte und sich nicht mehr sicher auf den Beinen halten konnte. Der Angeklagte wußte das; es war ihm auch "deutlich geworden", daß Ya, wenn überhaupt, so doch nicht mehr zu einem Angriff fähig war, der ihn, den Angeklagten, hätte ernstlich gefährden können. Allerdings hatte Ya inm zunächst einen kräftigen Faustschlag auf die Nase versetzt. Das war diesem jedoch nur deshalb möglich gewesen, weil der Angeklagte überrascht worden war. Eine Wiederholung war demnach nicht zu befürchten. Das

Schwurgericht legt des weiteren dar, daß dem Angeklagten, der offenbar auch auf die Hilfe der zwei übrigen Türken rechnen konnte, andere wirksame Abwehrmittel zur Verfügung standen, die weniger schädlich waren als ein gegen den Unterleib geführter Messerstich, und daß er sich hierüber klar war.

Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler enthält,

war die Revision zu verwerfen.

Meyer Börtzler Mayr

Bundesrichter Dr. Sanders Spiegel ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

Meyer