Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 06.08.1970 – 4 StR 286/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IS S-
Da
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 286/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Elektriker Robert Valterr PÜWW zus TB. dort geboren am EEE 1945,
2. den Arbeiter Bruno-Bodo_ _W aus FB BEE, ;eboren am 1945 in Egg
wegen Raubes
“4
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. MM in üer Verhandlung, Bundesanwalt ED vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten FEB wira das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Dezember
1969, auch soweit es den Angeklagten MD] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr verurteilt worden. Nur der Angeklagte PB hat Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dabei braucht über die Verfahrensrüge nicht entschieden zu werden, da jedenfalls die Sachrüge durchgreift.
Die Strafkammer konnte nicht feststellen, wer von den beiden Angeklagten dem Zeugen FÜ die Geilävörse weggenommen hat, während ihn der andere festhielt. Zu Gunsten des Angeklagten rg muß also davon ausgegangen werden, daß dies VE sten hatte. Während nun in den Urteilsgründen ausgeführt ist, daß derjenige, der die Geldbörse an sich nahm - also wie zu Gunsten des Angeklagten Plage zu unterstellen ist: WWW - in Zueisnungsabsicht handelte, sind über die Vorstellungen desjenigen, der RE 1edigslich festnielt - also PM - keine Feststellungen getroffen. Auch der Urteilszusammenhang gibt in dieser Beziehung keinen Aufschluß. Die Strafkammer hat die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zwar auch damit begründet, der Angeklagte Pf habe, wenn er die Geldbörse nicht selbst weggenommen hat, "zumindest davon gewußt und es gewollt, daß der Angeklagte WW sie wesnahm", denn dann sei er es gewesen, der RE an Boden festgehalten habe. Diese Erwägung ist jedoch, was hier nach der Sachlage erforderlich gewesen wäre, durch keine
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tatsächlichen Feststellungen belegt. Im übrigen ergibt sich aus ihr auch nicht, daß der Angeklagte mit Mittätervorsatz gehandelt hat.
Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages sondern auf die innere Einstellung zur Tat an (BGH MDR 54, 529; BGHSt 8, 390, 391; 18,
87, 89). Diese muß beim Mittäter so sein, daß er - wie jeder andere als Täter Beteiligte - den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271; 16, 12, 14). Er muß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der oder des anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249; 8, 393, 396). Ob Plage dieses enge Verhältnis zur Tat hatte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Handelte er nicht in Zueignungsabsicht, so kann er nur als Gehilfe, nicht aber als Mittäter beim Raub verurteilt werden.
Da beim Mitangeklagten WW zu dessen Gunsten umgekehrt davon auszugehen ist, daß illiie Gelapörse entwendet hat, beruht auch die Verurteilung Wi auf
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dem festgestellten sachlich-rechtlichen Mangel. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich daher auch auf ihn (§ 357 StPO).
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Bundesrichter Hürxthal kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
Meyer