Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 30.07.1970 – 2 StR 348/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_348/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Johann R EEE aus ICH, geboren am iM. WED 1927 in Ve, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in acht Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ferner hat das Landgericht gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. - Der Schuldspruch ist bereits auf Grund des Urteils des Senats vom 30.Juli 1969 rechtskräftig. - Die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten greift durch.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil § 20 a StGB aF, dessen erhöhtem Strafrahmen die Einzelstrafen entnommen sind, durch das 1. Strafrechtsreformgesetz aufgehoben worden ist.
Da die Sachrüge in vollem Umfang Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde.
Willms Kirchhof Henning Baumgarten Meyer