Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 30.07.1970 – 1 StR 245/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 245/70 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Wolfgang G EEE ‚ onne festen

Wohnsitz, geboren aan. WB 1945 in HOEEEEEEEED, Kreis “OB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Raubes u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. November 1969

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes und des Diebstahls schuldig ist;

2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das angefochtene Urteil läßt bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der bei seiner Verkündung bestand, keinen Rechtsfehler erkennen. Nunmehr sind jedoch die Neuerungen des 1. StrRG zu berücksichtigen. Sie führen zur Änderung des Schuldspruchs, weil Rückfalldiebstahl nicht mehr als Sonderstraftatbestand ausgestaltet und demgemäß nicht in den Schuldspruch aufzunehmen ist (BGHSt 23, 237). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen

des § 17 n.F. StGB bleibt der Diebstahl Vergehen. Die Bezeichnung "Verbrechen" muß deshalb entfallen. Daß die Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

Die Gesamtstrafe und die für den Diebstahl ausgeworfene Einzelstrafe können nicht bestehen bleiben, weil der Tatrichter die Einzelstrafe einer Vorschrift entnommen hat, die nicht mehr in Kraft ist. § 17 n.F. StGB enthält neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen. Die für den Raub ausgeworfene Einsatzstrafe ist gleichfalls aufzuheben. Sie ist ohnehin von Zuchthaus- auf Freiheitsstrafe umzustellen. Es ist

nicht auszuschließen, daß sie durch die Verurteilung we-

gen eines weiteren Verbrechens (Rückfalldiebstaehls) zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt ist.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegrünkt”

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