Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 29.07.1970 – 2 StR 258/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 258/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Steueroberinspektor Hans FEB au Dei, geboren an. EEE 1915 in St, Kreis CD,
wegen Unzucht mit einem Kinde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr Hüller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende kichter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgserichtshof als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die kkevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte suchte die Glaubwürdigkeit des Mädchens Waltraud mit der Behauptung zu erschüttern, alles sei ein Racheakt der Mutter, weil er diese nicht geheiratet habe; das Mädchen müsse von der Mutter zur Falschaussage angehalten worden sein. Zur Bekräftigung seiner Darstellung beantragte er hilfsweise, einen Oberförster als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Mutter auch in anderen Fällen Bekannte und Amtspersonen zu Unrecht belastet hat, um für sich einen Vorteil zu erlangen. Die Strafkammer hat dem Hilfsbeweisamtrag nicht stattgegeben, da die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien und deshalb im übrigen als wahr unterstellt werden könnten. Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich,
Für die Frage, ob der Angeklagte schuldig ist, kommt es im Ergebnis nur auf die Glaubwürdigkeit des Mädchens an. Wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt, gewinnt die Strafkammer - unter Billigung des psychologischen Sachverständigengutachtens - ihre Überzeugung, daß das Mädchen nicht von seiner Mutter zu einer Falschbezichtigung
angestiftet sein kann, schon allein aus Form und Inhalt seiner Aussage und dem Gesamteindruck von seiner Persönlichkeit, also aus Umständen, die ganz unabhängig von dem Verhalten und den Bekundungen der Mutter festgestellt worden sind. Eine etwaige Neigung der Mutter, andere zu Unrecht zu belasten, könnte keinen Einfluß auf diese Beweiswürdigung haben.
Die weitere Verfahrensrüge, § 55 Abs. 2 StPO sei nicht richtig angewendet worden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Revision auf die Verletzung dieser Bestimmung nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 215).
2. Die Ausführungen zur Sachbeschwerde erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Hierbei ist nur auf folgendes hinzuweisen:
>
Das Mädchen hat auf die Frage, ob auch sein Vater mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen habe, von seinem Kecht auf Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO Gebrauch gemacht. Die Frage, ob die Zeugin ein solches Erlebnis hatte oder ob sie ihren Vater in dieser Hinsicht früher wahrheitswidrig belastet hat, mußte daher offen bleiben. Gleichwohl durfte wegen des Beweisverbots des § 55 StPO deshalb die Strafkammer die Glaubwürdigkeit der Zeugin als nicht erschüttert ansehen.
Baldus Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend un daher verhindert zu unterschreiben
Baldus
Baumgarten Meyer