Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 15.07.1970 – 2 StR 244/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 096
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
> StR 244/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Bruno B EB zus Ip. dort geboren am 9. EEE 1946,
wegen Beleidigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitgende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär GW bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist er nicht hilfsweise zu Gefängnis, sondern zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
nn m a en mn
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 200,- DM, hilfsweise zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt den äußeren Tatbestand der Beleidigung wegen Nichtachtung des Schamgefühls des lOjährigen Knaben. Die Feststellungen tragen aber auch die Bejahung der inneren Tatseite. Daß der Angeklagte wußte, man dürfe "etwas derartiges nicht tun", konnte die Strafkammer ohne weiteres deshalb annehmen, weil er durch die wegen eines gleichartigen Verhaltens ergangene Vorstrafe gewarnt war.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten