Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.07.1970 – 2 StR 244/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

0428 096

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

> StR 244/70 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Bruno B EB zus Ip. dort geboren am 9. EEE 1946,

wegen Beleidigung

44

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitgende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär GW bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist er nicht hilfsweise zu Gefängnis, sondern zu Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

nn m a en mn

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 200,- DM, hilfsweise zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt den äußeren Tatbestand der Beleidigung wegen Nichtachtung des Schamgefühls des lOjährigen Knaben. Die Feststellungen tragen aber auch die Bejahung der inneren Tatseite. Daß der Angeklagte wußte, man dürfe "etwas derartiges nicht tun", konnte die Strafkammer ohne weiteres deshalb annehmen, weil er durch die wegen eines gleichartigen Verhaltens ergangene Vorstrafe gewarnt war.

Zu Unrecht vermißt die Revision die Feststellung einer besonderen Beleidigungsabsicht. § 1§ 5 StGB setzt eine solche Absicht nicht voraus. Ebensowenig ist erforderlich, daß das Opfer das Verhalten des Täters als Beleidigung empfindet (BGH NJW 1951, 368).

Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten