Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 15.07.1970 – 2 StR 145/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 094
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 145/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Otto H GEEEEEEEEEEEEEn aus Rn, geboren am 9. EEE 13917 in Kopp,
wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung - vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesriohter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter Bundesanwalt EEE | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in au: ED als Verteidiger, Justizangestellter EEEEEWB in der Verhandlung, Justizhauptsekretär ED bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Landau i.d.Pfalz vom 26. September 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von "1 1/2 Jahren" verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer macht ungenügende Sachaufklärung geltend, weil die Ortsbesichtigung wegen drohender Haltung der Bevölkerung praktisch nicht habe durchgeführt werden können. Nach der Sitzungsniederschrift wurden jedoch der Tatort sowie die Zufahrt über den Kirchenvorplatz bis zur Wohnung des Angeklagten durch sämtliche Verfahrensbeteiligte eingesehen (Bd. III Bl. 380). Danach können allenfalls Störungen der Ortsbesichtigung durch Zuhörer stattgefunden haben, die gegebenenfalls zu vermeiden und zu unterbinden das Gericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben wird.
2. Die Rüge, ein zweiter Sachverständiger habe zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hinzugezogen werden müssen, ist offensichtlich unbegründet.
3. Mit den Ausführungen zur Sachrüge will der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Schwurgerichts zum Teil durch eine eigene ersetzen; zum Teil geht er von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind oder deren Gegenteil feststeht. Das ist unzulässig.
Nach der Überzeugung des Schwurgerichts hat der Angeklagte wuchtig mit der Spitze eines Zimmermannshammers auf den Zeugen TEEEMB eingeschlagen und dabei billigend dessen Tötung in Kauf genommen. Dazu wird einerseits festgestellt, die Spitze des Hammers sei durch den Schlag des
Angeklagten etwa 2 cm tief in den Kopf des Zeugen TED eingedrungen (UA Bl. 14). An anderer Stelle wird demgegenüber ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, daß die Hammerspitze von dem Schädeldach des Zeugen TEEEEB abgerutscht sei (UA Bl. 21). Beides ist ohne zusätzliche Feststellungen und ohne nähere Erläuterung nicht miteinander in Einklang zu bringen. Ist die Hammerspitze abgeprallt, kann sie selbst nicht etwa 2 cm tief in den Kopf eingedrungen sein. Es liegt auch nahe, daß dies nicht der Fall war, die Spitze des Hammers vielmehr beim Aufprall auf den Kopf Schädelteile verletzt hat und abgesplitterte Knochenteile in den Schädelraum gedrückt wurden (vgl. UA Bl. 15, Atteste und Gutachten Dr. RoEMB vom 12. Dezember 1968, Bd. I Bl. 3; 18. März 1969, Bd. II Bl. 181,
Dr. MC vom 13. März 1969 Bd. II Bl. 179, Dr. UnB-
WED von 8. April 1969, Bd. II Bl. 194 und Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung Bd. III Bl. 377, 378). Das wäre auch vereinbar mit der vom Schwurgericht angenommenen Möglichkeit, daß der Hammer abgeprallt sei. Dem Revisionsgericht ist es jedoch verwehrt, selbst diese Feststellung zu treffen. Ist dagegen die Hammerspitze tatsächlich, wie das Schwurgericht zunächst feststellt, in den Kopf eingedrungen (und zwar nur etwa 2 cm tief, obwohl
die Hammerspitze nicht abgeglitten war), dann könnte dies entscheidend gegen die von den Zeugen bekundete Wucht des Schlages sprechen. Diese wiederum wird vom Schwurgericht für den Nachweis des bedingten Vorsatzes herangezogen. Die
Unklarheit hat deshalb zur Folge, daß die Verurteilung auf-
gehoben werden muß.
:4. Das Schwurgericht hat die Unterbringung seit dem 20. Januar 1969 und die Untersuchungshaft auf die Strafe
IE
angerechnet. Die Anrechnung tritt gemäß § 60 StGB nF nunmehr kraft Gesetzes ein, wenn das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet; sie braucht daher nicht mehr in die Urteilsformel aufgenommen zu werden. Jedoch ist nunmehr nach § 60 StGB nF auch die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte vor dem 20. Januar 1969 durch Unterbringung erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen.. Darunter fällt jede andere Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat. Ob die Entziehung auf Grund von Bestimmungen der StPO erfolgte, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift geht es nicht an, danach zu unterscheiden, welche Behörde die Freiheitsentziehung angeordnet hat und in welchem Verfahren dies geschehen ist. Hat die Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird, überhaupt zu einer Freiheitsentziehung geführt, soll letztere in der Regel auf die Strafe angerechnet werden. Hier war der Totschlagsversuch der unmittelbare Anlaß
zur Unterbringung des Angeklagten und dieser ist. bereits in dieser Zeit duroh den Sachverständigen beobachtet worden. Die Voraussetzungen für eine Anoränung, daß diese. Freiheitsentziehung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB nF nicht angerechnet wird, sind bisher nicht dargetan.
Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten