Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 15.07.1970 – 2 StR 115/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 092
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 115/70 BESCHLUSS
1.
2.
3.
in der Strafsache
gegen
den Gerüstbauer Hermann DE) us
Frl ügbgren an®. PER 1937 in -
den Monteur Kurt Erich EEE aus I SD REED, geboren am ED. EEE 1942 in
den Arbeiter Heinz r\ CD aus ae Sp REED, geboren an WM. EB 1935 in Sche Kreis Tu rap. ‚ zur Zeit in anderer N ne
in Untersuchungshaft,
die Bardame Zlse"Ingsborg W AL _ u U geborene L ae 13; NEED aus M
geboren am 1930 in Wim, Kreis
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
l.
l.
Auf die Revisionen der Angeklagten Hermann
VOREEEEED, HEED und TED wira das Urteil
des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 15. Juli 1969 in den Strafaussprüchen gegen sie mit den Feststellungen aufgehoben.
Auf die Revision der Angeklagten Ilse-Ingeborg VOR wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
Hermann Wo, HE una TEE werden ver-
worfen.
Soweit die Angeklagten Hermann Wo, HP und
TOD sich gegen die Schuldsprüche wenden, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Fehler ergeben.
Die Strafaussprüche gegen sie müssen aufgehoben werden,
weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß
die Anwendung des seit 1. April 1970 geltenden Strafrahmens zu milderen Strafen geführt hätte.
2. Die Verurteilung der Angeklagten Ilse-Ingeborg Wo@EREEEB wegen Sachhehlerei durch "Mitwirken beim Absatz" begegnet durchgreifenden Bedenken. Es fehlt eine Feststellung darüber, daß das erforderliche Einverständnis des Vortäters mit der Absatztätigkeit der Angeklagten vorgelegen hat (BGHSt 10, 1 und 151; 15, 57). Die Vermutung, der Vortäter würde bei Kenntnisnahme seine Zustimmung erteilen, genügt nicht (BGH LM § 259 Nr. 19).
Es kommt Unterschlagung in Frage.
Baldus | Kirchhof Henning Müller Baumgarten