Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.07.1970 – 2 StR 278/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0428 09% BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 278/70 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Benno > EB .us TB, geboren am U. ED 1947 ir CE TB, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.
Der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. April 1970 unter Streichung der Worte "im Rückfall"
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe nur des versuchten Diebstahls schuldig ist,
db) im Ausspruch über die im Falle II 5 verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurück verwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründ e:
Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
FR®
in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der zwei rechtskräftigen Urteilen zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.
Die von ihm eingelegte, auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch mußte dahin geändert werden, daß sich der Angeklagte im Falle II 5 der Urteilsgründe lediglich des versuchten Diebstahls schuldig gemacht hat. Da er und der Zeuge Radomski sus dem Zigarettenautomaten nicht nur Zigaretten, sondern auch Geld stehlen wollten, sie infolge der Störung ihres Vorhabens aber lediglich zwei bis drei Päckchen Zigaretten entwenden konnten, sind nur die Voraussetzungen eines versuchten Diebstahls (in Tateinheit mit Mundraub - § 370 ‚Abs. 1 Nr. 5 StGB -) erfüllt (vgl. BGH NJW 1958, 1243). Mangels des zu einer Ahndung des Mundraubes erforderlichen Strafantrags konnte der Angeklagte allein wegen des versuchten Diebstahls verurteilt werden.
Mit Rücksicht auf diese Beschränkung des Schuldspruchs waren der Ausspruch über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe sowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Ferner wurden in der Urteilsformel die Worte "im Rückfall" gestrichen, weil die Rückfallkennzeichnung nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (B6HSt 2° 237).
Die weitergehende Revision ist zu verwerien, da die Nachprüfung des Urteils im übrigen keine Rechtsfehler ergeben hat.
willms Henning Müller
Baumgarten Meyer