Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 09.07.1970 – 4 StR 192/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Autoverkäufer Egon BED zu: DB 111, geboren an ED '930 in +: A ,

wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Herlan bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. August 1969 wird verworfen.

Jedoch wird im Urteilssatz das Wort "schweren" gestrichen.

An die Stelle der Gefängnisstrafen treten Freiheitsstrafen von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt, in die eine frühere Strafe einbezogen worden ist. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

Im Falle des von KB unterschlagenen und mit Hilfe des Angeklagten nach Holland verschobenen Ford 20 M (Fall 5 der Anklage) sagt das Landgericht bei der Sachverhaltsschilderung, der Angeklagte habe auf Grund der Umstände gewußt, daß das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt war. Im scheinbaren Widerspruch dazu heißt es dann in .der. Beweiswürdigung, der Angeklagte habe auf Grund gewisser, näher bezeichneter Umstände auf die strafbare Herkunft des Wagens schließen müssen, zumindest aber habe er insoweit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Für sich allein könnten diese Ausführungen insofern rechtliche Bedenken erwecken, als aus ihnen nicht klar hervorgeht, ob das landgericht das Wissen des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb unmittelbar oder wit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel festgestellt oder ob es gar nur bedingten Vorsatz angenommen hat. Betrachtet man sie jedoch im Zusammenhang mit den Feststellungen zu den übrigen Hehlereifällen, so wird deutlich, daß das Landgericht die Beweisregel angewendet hat. Seiner Ausdrucksweise, der Angeklagte

habe auf die strafbare Herkunft schließen müssen, die in ähnlicher Form in den Feststellungen zum Fall 19 wiederkehrt, kann für sich allein nicht entnommen werden, daß

das Landgericht etwa davon ausgegangen wäre, in Bezug auf die Kenntnis des Täters von dem strafbaren Vorerwerb genüge bereits Fahrlässigkeit. Der Satz, der Angeklagte habe "zumindest" mit bedingtem Vorsatz gehandelt, wenn er trotz seinem Verdacht den Wagen nach Holland verkaufte, ist eine, im Hinblick auf die vorangegangene Feststellung des direkten Vorsatzes zwar überflüssige, aber unschädliche Hilfserwägung. Im Fall 19 hat das Landgericht den Hehlervorsatz ersichtlich unmittelbar festgestellt.

In den Fällen 19 und 23 fehlt zwar die ausdrückliche Feststellung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen beim Absatz der Fahrzeuge mitgewirkt hat. Nach Sachlage kann jedoch nicht der geringste Zweifel bestehen, daß er auch in diesen, wie in allen übrigen Fällen einen Anteil am Erlös erwartet und auch erhalten hat. Das Landgericht hat offensichtlich nur vergessen, dies hier besonders hervorzuheben.

Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keine Rechtsfehler aufgedeckt hat, ist die Revision zu verwerfen.

Der § 243 StGB in der Fassung des 1. StrRG enthält im Gegensatz zur bisherigen Fassung keine selbständigen Tatbestände, sondern bestimmt nur, wann ein "schwerer" Fall des Diebstahls angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Daß ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Die Gesetzesänderung ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 354 a StPO). Der

Ein rna

Senat hat daher das Wort "schweren" im Urteilssatz gestrichen. Da das Landgericht mildernde Umstände angenommen hat, hat sich der Strafrahmen nicht zu Gunsten des Angeklagten ge-

ändert.

Der Strafausspruch ist jedoch gemäß Art. 95 Abs. 3, Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG zu berichtigen und zu

ergänzen.

Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal