Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.07.1970 – 1 StR 448/69

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 448/69 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Maschinenarbeiter Franz PmEEEB „aus Scw/ BEE, geboren am. WEB 1917 in Dr, Kreis Broiiiiiiii

2. den Melker Günther H EEE aus IC, zur Zeit im Nervenkrankenhaus Gügp, geboren am @. MER 19350 in

ScEED, Kreis BodiD/ We aD,

3. den Hilfsarbeiter Werner H EEE aus ICE, geboren am WM. MUEEEEEEEEEB 1952 in DEREN,

wegen versuchten Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 7. Juli 1970 gemäß 8 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Franz Pew,

Günther Hm und Werner Hg wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. April 1969

1. aufgehoben, soweit die Angeklagten Günther Hop und Werner Ham wegen verabredeten schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden sind. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die — bei Werner HB: ausscheidbaren -— Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Staatskasse;

2. im übrigen im Schuldspruch dahin berichtist und neu gefaßt, daß schuldig sind

a) der Angeklagte Franz PB eines in Mittäterschaft begangenen versuchten Diebstahls,

b) der Angeklagte Werner HB des versuchten Diebstahls in zwei Fällen, einer davon in Mittäterschaft begangen;

3. im Strafausspruch gegen die Angeklagten Franz PB und Werner HB mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Inso-

weit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die - bei Werner HemmEEm: verbleibenden -— Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen;

4. im Strafausspruch gegen den Angeklagten Walter TOD dahin berichtigt, daß dieser statt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe von

gleicher Dauer verurteilt ist.

II. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils ergibt keine Gesetzesverletzung, wenn man das zur Zeit seines Erlasses geltende Recht zugrunde legt. Die am 1. April 1970 in Kraft getretene Neufassung des Strafgesetzbuchs zwingt jedoch gemäß § 354 a Si zur teilweisen Einstellung, zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des verbleibenden Strafausspruchs.

Nach § 243 StGB n.F. ist Diebstahl auch in schweren Fällen kein Verbrechenstatbestand mehr; § 49 a StGB ist daher für die Verabredung von Diebestaten nicht wehr anwendbar, so daß das Verfahren einzustellen ist, soweit die Angeklagten Günther HR und Werner HeEiiB wegen verabredeten schweren Diebstahls verurteilt worden sind (Art. 9 des 1. StrR6G).

Bei den Angeklagten PP und Werner HaB muß die Kennzeichnung der Tat als versuchter schwerer Diebstahl entfallen, da § 243 StGB n.F. keinen besonderen Straftatbestand darstellt, sondern nur einen anderen Strafrahmen für schwere Fälle des Diebstahls gewährt (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20). Damit ist zugleich dem Strafausspruch gegen diese Angeklagten insoweit der Boden entzogen. Beim Angeklagten Werner HB kann nicht ausgeschlossen werden, daß die — jetzt weggefallenen — Strafen für die Fälle der Verabredung auch die Strafe für den verbleibenden versuchten Diebstahl beeinflußt haben.

Die Änderung der Strafart für den Angeklagten Tem» beruht auf Ärt. 95 Abs. 3 Satz 2, 3 des 1. StrRG, § 357 StPO.

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