Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.07.1970 – 2 StR 101/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0428 089 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Erich M EB aus EEE, zeboren am we WB 3:5 in EB, Kreis we 55,

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung vom 3. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt GER in ier Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschatt,

Justizangestellter in

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Dezem-

ber 1969 wird verworfen. Jedoch wird der (Ür-

teilsspruch neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte wird wegen schweren Diebstahls, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu den Kosten des Verfahrensverurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des lechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision bleibt ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, daß es sich bei der Tat des Angeklagten im Falle 1 um einen schweren Fall des Diebstahls auch im Sinne des § 243 StGB nF handelt und daß die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB nF ebenso wie nach altem Recht erfüllt sind.

2.) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei verurteilt, weil ihm insoweit der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß jeweils vorgeworfene Diebstahl nicht nachzuweisen war. Daß die Kammer von der nach den Urteilsfeststellungsen naheliegenden Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei abgesehen hat, bedeutet für den Angeklagten keine Beschwer; seine Verurteilung wegen Hehlerei ist nach den Feststellungen gerechtfertigt.

u

Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision meint, zum Nachweis des (direkten) Vorsatzes die Beweisregel des § 259 StGB angewandt (vgl. RGSt 55, 204), sondern festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt

hat: [In beiden Källen rechnete er bei der lintierennahme

der aus strafbaren Handlungen herrührenden Gegenstände damit, dals sie gestohlen oder unterschlagen waren, und nahm sie dennoch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorbesitzer an sich, um darüber zu verfügen. Danach aber ist, da bedingter Vorsatz ausreicht, sowohl der äußere wie der innere Tatbestand der Hehlerei erfüllt. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß, anders als bei Anwendung der Beweisregel, die Strafkanmmer ihre Überzeugung vom bedingten Vorsatz des Angeklagten auch auf dessen eigene Erklärungen stützen durfte.

3.) Die Neufassung des Urteilsspruchs ist durch das 1. Strafrechtsreformgesetz veranlaßt.

Baldus willms Müller Baumgarten Meyer