Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 26.06.1970 – 2 StR 579/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 579/69 BESCHLUSS 166
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Alfred Gustav W WB aus nu Wi , geboren am ED 921 in 1 iin
wegen fortgesetzten Betrugs
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaisers-
- lJautern vom 19. Juni 1969, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten Wie wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen gründete er mit dem Mitangeklagten wi@®, der von der Strafkammer freigesprochen worden ist, Ende September 1964 die Baufirma "Bauunternehmen Peter wi OHG", die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Bereits wenige Tage nach der Arbeitsaufnahme ergaben sich Zahlungsschwierigkeiten. Der Angeklagte stellte deshalb zur Bezahlung von Lieferanten und zur Entlohnung von Arbeitern ungedeckte Schecks aus. Im Urteil heißt es hierzu: "Die Empfänger der Schecks wurden in Höhe des Nennbetrages geschädigt". Demgegenüber bringt die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils zum Ausdruck, daß drei Schecks, die vom Angeklagten für Warenlieferungen ausgestellt worden waren, zwar keine Bardeckung hatten, aber "durch Warenrückgabe gedeckt" waren.
Bei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht davon aus, daß er durch die Hingabe der ungedeckten Schecks seine Geschäftspartner und Arbeiter über seine Zahlungsfähigkeit täuschte und auf diese Weise erreichte, daß ihm Material geliefert wurde und die Arbeiter ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellten.
II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Allerdings ist die auf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte Verfahrensrüge nicht begründet. Einer Vernehmung des "Sachbearbeiters der Kreissparkasse CE" (gemeint ist die des Leiters der Hauptzweigstelle CO der Kreissparkasse Ki ) über die im Schreiben dieser Hauptzweigstelle an den Angeklagten vom 10. Dezember 1964 erwähnten Zusicherungen des "Architekturbüros MG" veäurfte es nicht. Gemäß diesem Schreiben hatte das Architekturbüro der Hauptzweigstelle CEEWP:egenüber für von der Firma Peter wi OHG geleistete Arbeiten den Eingang von insgesamt DM 5.500,--, und zwar in Teilbeträgen von DM 1.500, -- und zweimal DM 2.000,--, zugesichert, von denen die letzte Rate von DM 2.000,-- trotz telefonischer Zusagen vom 6. und 10. November 1964 durch das Architekturbüro aber nicht überwiesen worden ist. Wie das Urteil erkennen läßt, hat das Landgericht die Nichtüberweisung dieses Teilbetrages als erwiesen erachtet. Denn es ist davon ausgegangen, daß die betreffenden DM 2.000,-- in bar an den Mitangeklagten wi@ gezahlt worden sind (Bl. 4 UA). Unter diesen Umständen war aber eine Vernehmung des Leiters der Hauptzweigstelle CB nicht mehr erforderlich.
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Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann auch nicht in der unterbliebenen Vernehmung der Zeugin Bo über die vom Angeklagten behauptete Zusage dieser Zeugin, DM 13.000,-- dem Bauunternehmen zur Verfügung zu stellen, gesehen werden. Am 8. Juli 1968 hat der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zweibrücken erklärt, er habe selbst verhindert, daß dieser Betrag der Firma zufloß, weil er festgestellt habe, daß der Mitinhaber Wi "gegen Treu und Glauben verstieß" (vgl. Bl. 256 d.A.). Da der Beschwerdeführer zudem auf die Vernehmung der Zeugin in der Hauptverhandlung verzichtete, drängte sich ihre Vernehmung dem Landgericht nicht auf. Damit bestand aber auch kein Anlaß, amtliche Auskünfte über die Aussichten einer Eintragung des Bauunternehmens als GmbH einzuholen, von der die Bereitstellung der DM 13.000,-- nach den Angaben des Angeklagten abhängig sein sollte.
2. Auf die Sachrüge hin muß das Urteil jedoch aufgehoben werden. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Betrugs - abgesehen von den die Firma Albert Vg» WEB uni die Verkäuferin Luise GOB petreffenden Einzelfällen - nicht.
a) Das Urteil läßt nicht ersehen, worin die Strafkammer die Vermögensverfügung der getäuschten Arbeiter erblickt. Sofern sie darin bestehen sollte, daß die Arbeiter infolge der Täuschung über die Zahlungsfähigkeit veranlaßt wurden, auf Barzahlung zu verzichten, hätte es weiterer Feststellungen bedurft, ob ihnen hierdurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Es wäre insoweit zu prüfen gewesen, ob sie im Falle der Verweigerung der Annahme des Schecks als Lohnzahlung diese auf andere Weise hättener-
halten können, der Angeklagte also über andere ihrem Zugriff unterliegende Vermögenswerte verfügte.
Eine Vermögensverfügung der Arbeiter könnte auch darin bestehen, daß sie in der Annahme, wie bisher ordnungsgemäß entlohnt zu werden, ihre Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellten. Die Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands setzt nicht eine Willenserklärung voraus. Sie kann auch in dem Realakt der Verrichtung einer Arbeit bestehen (vgl. Jagusch in IK § 263 Anm. 4). Die Urteilsgründe lassen indes nicht in dem erforderlichen Umfang erkennen, ob die betreffenden Arbeiter nach Entgegennahme der jeweiligen Schecks für den Angeklagten überhaupt noch weiter tätig gewesen sind.
b) Die im Urteil hinsichtlich dreier - für Warenlieferungen ausgestellter - Schecks verwendete Formulierung, die betreffenden Schecks hätten zwar keine Bardekkung gehabt, seien aber "durch Warenrückgabe gedeckt gewesen", 1äßt offen, ob durch die Vermögensverfügung der getäuschten Firmen für diese ein Vermögensschaden eingetreten und er erst später beseitigt worden ist oder ob sich ein solcher von vornherein nicht ergeben hat.
c) Da die Strafkammer die einzelnen Fälle als Akte einer fortgesetzten Handlung gewertet hat, kann das Urteil, auch soweit die in ihm enthaltenen Feststellungen die Verurteilung wegen Betrugs in den oben erwähnten zwei Einzelfällen tragen, nicht aufrechterhalten werden.
Bei der erneuten Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß der trotz Zusage durch das Architekturbüro
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ME unterbliebenen Überweisung der letzten Rate von DM 2.000,-- auf das Konto des Bauunternehmens bei der Hauptzweigstelle CP der Kreissparkasse KB-GE entscheidende Bedeutung für die Beurteilung des Vorsatzes des Angeklagten zukommen kann. Wäre dieser Teilbetrag, wie vorgesehen, in vollem Umfang, und nicht nur in Höhe von DM 400,--, die der Mitangeklagte wi@Bden Angeklagten von den in bar erhaltenen DM 2.000, -- gegeben hatte und die von diesem auf jenes Konto eingezahlt wurden (vgl. Bl. 20 und 108 R d.A.), auf das Konto gelangt, so hätte dies jedenfalls die Deckung eines Teils der im Urteil genannten Schecks zur Folge gehabt. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, daß von den restlichen DM 1.600,--, die der Mitangeklagte wi
' von den erwähnten DM 2.000,-- noch im Besitz hatte,
DM 750,-- an die Firma RP - in Anrechnung auf die beiden im Urteil genannten für diese Firma ausgestellten Schecks oder zumindest auf einen von ihnen - gezahlt worden sind (vgl. Bl. 20, 21, 28, 114, 121, 121 R, 294 und
299 d.A.). Weiter erscheint bedeutsam, daß die Filiale SC in 2 EEE, Seren Leiterin die im Urteil genannte "Verkäuferin Luise GO@EP ist, von jenen DM 1,600,-- einen Betrag in Höhe von DM 740,-- erhalten hat (vgl.
Bl. 21, 28, 114 R d.A.), weil diese Firma vom Angeklagten ausgestellte Schecks in einer Gesamthöhe von ca. DM 800,-- besaß (vgl. Bl. 114 R d.A.), die sie von verschiedenen Arbeitern entgegengenommen hatte. Zu diesen Schecks gehörten u.a. die beiden im Urteil erwähnten Schecks, die dem Arbeiter AggW übergeben worden waren (vgl. Bl. 47 d.A.), ferner der dem Arbeiter Mei (am 6. November 1964) und der dem Arbeiter Gr@® ausgehändigte Scheck (vgl. Bl. IR und 48 d.A.). Zu prüfen wird sodann sein, ob die Arbeiter,
deren Schecks von der Filiale SW eingelöst worden sind, überhaupt einen Vermögensschaden erlitten haben. Ferner wird sich die Frage stellen, ob der Nichteingang der DM 1.600,-- bei der Hauptzweigstelle G>- WseElicherweise der Anlaß dafür war, daß deren Leiter keinen weiteren Kredit gewährte (vgl. Bl. 108 R und 257 d.A.), womit der Angeklagte eventuell ebenfalls nicht zu rechnen brauchte.
Sofern das Landgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten gelangen sollte und auch die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen (vgl. Art. 87 des 1. StrRG), wird zu beachten sein, daß die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).
Baldus Henning Müller Baumgarten Meyer