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BGH Urteil vom 25.06.1970 – 4 StR 147/70

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Laboranten Kurt G ee | ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am GB 330 in vB /

Ostpreußen, zur Zeit in Sicherungsverwahrung in anderer

Sache,

wegen versuchten Mordes u.a.

uf]

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Börtzler

Dr. Sanders

Dr. Dr. Spiegel

Hürxthal

als beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr. an

bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen vom 1. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwur-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

SA

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen Notzucht zur Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die die Verurteilung wegen Notzucht rügende Sachbeschwerde und eine damit im Zusammenhang stehende Aufklärungsrüge greifen durch.

Die Verurteilung des Angeklagten beruht in erster Linie auf der Aussage der zur Tatzeit 19 Jahre alten Monika DR Sie hat als Zeugin in der Hauptverhandlung bekundet: Der Angeklagte und sie hätten noch spazieren gehen wollen und seien dabei (zufällig) in die Nähe der Plakattafel an der Franziskanerstraße gelangt. Auf seine Bitte sei sie mit ihm hinter die Tafel gegangen. Dort habe er sie sofort gepackt, sie in das angrenzende unwirtliche Gelände gezerrt, sie zu Boden gerissen und trotz all ihrer Gegenwehr zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Noch während der Endphase des Verkehrs oder in unmittelbarem Anschluß daran habe er angefangen, sie zu würgen. Sie habe vergeblich versucht, sich zu befreien. Sie habe dann wiederholt das Bewußtsein verloren. Schließlich habe sie noch wahrgenommen, wie der Angeklagte einen Strunpf

vom Hüfthalter gerissen und um ihren Hals geknotet habe.

Es sei ihr gelungen, zwei Finger zwischen Strumpf und Hals zu schieben. Sie habe bemerkt, daß der Angeklagte das Armband abgerissen habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er verschwunden gewesen. Sie habe nun festgestellt, daß auch ihre Geldbörse fehlte. Sie habe um Hilfe geschrien (UA 12, 13).

Unmittelbar nach der Tat hatte Monika DB den ersten Teil des Tatgeschehens anders geschildert und insbesondere nicht behauptet, daß der Angeklagte sie gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Polizeibeamten gegenüber hatte sie vielmehr erklärt, weil der Angeklagte "so anständig" gewesen sei, habe sie gedacht: "dann kannste mal" und sei mit ihm zur Franziskanerstraße gegangen, um den Geschlechtsverkehr auszuführen; hierbei habe er sie dann fast erdrosselt und beraubt. Das alles ergibt sich aus dem Bericht des Polizeiobermeisters a.D. WM von 7. August 1966 (Bd. I Bl. 5 d. A.) und der Niederschrift über seine richterliche Vernehmung vom 9. Februar 1967 (Bd. I Bl. 231 d.A.), die im Einverständnis aller Beteiligten in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weil WEB uriaupsabwesend war (Bd. III Bl. 761, Bd. IV Bl. 769 d.A.). Bei der Zusammenfassung der Beweismittel im Urteil heißt es dann zwar, die Feststellungen beruhten (auch) auf der verlesenen Aussage des Polizeiobermeisters WB (TA 14).

Mit der so festgestellten ersten Schilderung des Tatgeschehens durch Monika DW nat sich das Schwurgericht jedoch in den Urteilsgründen mit keinem Wort auseinandergesetzt; es ist vielmehr ohne weitere Begründung von deren gegenteiligen Bekundungen in der Hauptverhandlung ausgegangen.

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Mit Recht beanstandet dies die Revision.

Der Bericht und die Aussage des Polizeiobermeisters WERE sprachen eindeutig gegen die von Monika DB in der Hauptverhandlung behauptete Vergewaltigung. Sie waren um so bedeutsamer, als der Sachverständige Dr. A die Bekundungen des Mädchens über eine Gewaltanwendung : zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs ebenfalls, und zwar mit einleuchtender Begründung, als unzuverlässig bezeichnet hatte und der Zeugin insoweit - im Gegensatz zu ihren anderen Bekundungen - keinen Glauben schenken wollte. Wenn das Schwurgericht bei dieser schwierigen Beweislage gleichwohl der Aussage Monika DEE in der Hauptverhandlung und nicht ihren von Polizeiobermeister WW? e kundeten früheren Angaben folgen wollte, hätte es sich nicht mit der Verlesung dessen Aussage begnügen dürfen, sondern diesen Zeugen persönlich in der Hauptverhandlung hören müssen. Erst eine solche Vernehmung hätte dem Schwurgericht die zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, welchen Angaben der Zeugin zu folgen war, nötige Grundlage vermittelt. Von dieser Aufklärungspflicht war das Schwurgericht nicht etwa deshalb befreit, weil der Angeklagte und sein Verteidiger mit der Verlesung einverstanden gewesen waren. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen und des eindeutigen Inhalts der verlesenen Aussage brauchten sie, jedenfalls nicht ohne Hinweis des Gerichts, mit der Verurteilung auch wegen Notzucht nicht mehr zu rechnen. Die Aufklärungspflicht ist also verletzt.

Dadurch, daß sich das Schwurgericht bei der schwierigen Beweislage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich

mit den verlesenen Aussagen des Polizeibeamten auseinandergesetzt hat, hat es aber auch gegen das sachliche Recht verstoßen. Eine für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit

des Hauptzeugen so wichtige Aussage muß erörtert werden. Sonst läßt sich nicht ausschließen, daß die Bedeutung

der Aussage verkannt worden ist.

Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung nicht nur der Verurteilung wegen Notzucht, sondern des Urteils in vollem Umfang. Das Schwurgericht hat zwar angenommen, die Notzucht und der tateinheitlich mit schwerem Raub begangene versuchte Mord seien zwei selbständige Taten (§ 74 StGB). Die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus. Das Schwurgericht hat nicht klären können, wann der Angeklagte mit dem Würgen angefangen hat, bereits während der Ausführung des Geschlechtsverkehrs und um diesen noch zu erzwingen oder erst in unmittelbarem Anschluß an den Verkehr (vgl. UA 12, 22). Deshalb hat es ihn auch nicht wegen einer - tateinheitlich mit der Notzucht begangenen - (gefährlichen) Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 223 a StGB) verurteilt (UA 22). Das Schwurgericht hat außerdem im Urteil nicht erörtert, von welchem Zeitpunkt an der Angeklagte mit (bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist es also möglich, daß der Angeklagte bereits während der Ausübung des Geschlechtsverkehrs den Tötungsvarsatz hatte und den Würgegriff ansetzte. Dann läge nur eine Tat im Rechtssinne vor. Davon ist zu Gunsten des Angeklagten auszugehen, sodaß mit der Verurteilung wegen Notzucht auch die Verurteilung im übrigen aufgehoben werden muß.

Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde im übrigen bedarf es danach nicht mehr.

Meyer Börtzler Sanders

Spiegel Hürxthal