Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 18.06.1970 – 4 StR 159/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_159/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schweißtechniker Herbert ?P EEE aus DW. dort geboren am 1951,
wegen Diebstahls
MÜ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 0]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (uw
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Dezember 1969 im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen zum Tatgeschehen auch ‚insoweit und zum Rückfall bleiben aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Sitzungsniederschrift haben alle Beteiligten, also auch der Angeklagte und sein Verteidiger, nach der Vernehmung der Gastwirtin TOD und der Verlesung mehrerer Urteile auf eine weitere Beweisaufnahme
und damit auch auf die Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Ehemanns EEE verzichtet (B1. 112 d.A.). Diesen gleichwohl von Amts wegen (erneut) zu laden und anzuhören, brauchte sich der Strafkamner aus den von der Revision vorgetragenen Gründen nicht aufzudrängen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Schaufensterscheibe eingetreten oder eingeschlagen (UA 6). Wann er sich seine Handverletzung zugezogen hat, war für die Urteilsfindung bedeutungslos und hat offensichtlich bereits im Iaufe der Beweisaufnahme keine Rolle mehr gespielt.
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch unbe-
gründet. Zu Unrecht bemängelt die Revision die Feststellungen der Strafkammer und ihre Beweiswürdigung. Diese läßt kechtsfehler nicht erkennen. Die Folgerun:sen, die die Strafkammer gezogen hat, sind denk-
om
gesetzlich möglich und widersprechen nicht der lebenserfahrung; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW 1951, 325). Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten!" ist nicht verletzt. Die Strafkanmmer hatte nach den Urteilsgründen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Feststellungen; auf mögliche Zweifel des Verteidigers kommt es nicht an. Die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang sind offensichtlich unbegründet.
Der Strafausspruch kann dagegen wegen der am 1. April 1970 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist nach Ablehnung mildernder Umstände für den schweren Diebstahl im Rückfall gemäß § 244 Abs. 1 StGB aF von einer Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus ausgegangen. Nach der Neufassung beträgt die Mindest-- strafe wegen Diebstahls in dem hier eindeutig gegebenen schweren Fall des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF, da nach Sachlage auch (vgl. Art. 87 des 1. StrR6) die Voraussetzungen des § 17 StGB nF vorliegen,Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.
Die Feststellungen über die Art der Ausführung des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF, die nur für die Strafzumessung Bedeutung haben, und zum Rückfall werden von der Gesetzesänderung nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben.
Bei der Neufassung des Urteilsspruchs darf die Tat nicht mehr als "schwerer" Diebstahl und als Rückfalltat gekennzeichnet werden (vgl. BGH Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - und vom 21. April 1970 - 1 StR 45/70 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Meyer Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal
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