Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 18.06.1970 – 2 StR 599/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL-b-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 599/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Seemann Hans-Joachim H GW zus k@B, geboren
am GE 1932 in EM Insel ra, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Henning
Dr. Müller
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
CE in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gun
bei der Verkündung
fe°
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtsh oT
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 2. April 1969 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf-
gehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht in Bonn zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte brach einen in einem Parkhochhaus abgestellten Personenkraftwagen auf, um daraus ihm brauchbar erscheinende Gegenstände zu entwenden. Dabei wurde er vom Eigentümer AD überrascht. Dieser verfolgte ihn, als er zu fliehen versuchte. Als der Angeklagte nach einiger Zeit bemerkte, daß er AB nicht entkommen konnte, blieb er stehen, zog aus seiner Jacke einen Brieföffner mit einer 7 cm langen, 5 mm breiten, einseitig scharf geschliffenen und vorn spitzen Stahlklinge und stieß ihn mit dem Ausruf "da" gezielt in die Brust seines Verfolgers. Der Stich traf I] im Bereich des linken unteren Brustkorbes, öffnete den Brustraum, spießte die Lunge an, führte zu einer luftauffüllung im Rippenfellraum und ging dicht an der Herzspitze und der Herzschlagader vorbei.
Als AB zurücktaumelte, nutzte der Angeklagte dies zur Flucht. Die Verletzungen AWP sind nach stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung inzwischen ausgeheilt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie in beiden Fällen der Verurteilung mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1.) Soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist, kann der
Bu 480
Strafausspruch mit Rücksicht auf die Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes nicht bestehen bleiben.
Zwar handelt es sich nach den Feststellungen bei der Tat des Angeklagten um einen schweren Fall auch im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nF. Ebenso liegen die Voraussetzungen des Rückfalls sowohl nach § 244 Abs. 1 StGB aF wie nach § 17 StGB nF vor; daß sich der Angeklagte seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen, ergibt sich bedenkenfrei aus den Ausführungen des Schwurgerichts auf S. 16/17 UA. Dennoch kann der Strafausspruch nicht aufreoht erhalten werden, weil der nach der Ablehnung mildernder Umstände bisher geltende Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB aF erheblich strenger war als der jetzt in Betracht kommende Strafrahmen nach § 17 StGB, und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schwurgericht gegen den Angeklagten eine mildere Strafe verhängt hätte, wenn zur Zeit seiner Entscheidung das neue Recht bereits in Kraft gewesen wäre.
Für die Neufassung des Urteilsspruchs wird darauf hingewiesen, daß bei Anwendung des § 17 StGB nF die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in die Formel aufzunehmen sind (Urteil des Senats vom 3, April 1970 - 2 StR 47/70 -).
2.)Wegen des versuchten Mordes hat das Schwurgericht auf eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus erkannt. Seine Erwägungen hierzu begegnen durchgreifenden Bedenken.
Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte, als er auf AD einstach, "in einen
durch die Verfolgung und die drohende Festnahme hervorgerufenen Angstaffekt handelte", der in Verbin-
dung mit seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur zu einer erheblichen Verminderung seines Hemmungsvernögens führte (UA S. 15). Gleichwohl wertet das Schwurgericht strafschärfend die "Skrupellosigkeit", mit der der Angeklagte die Tat beging (UA S. 17). Beides ist nicht miteinander vereinbar. Skrupellos handelt ein Täter, der sich überlegt, kaltblütig und berechnend über alle Bedenken gegen seine Tat hinwegsetzt. Gerade hierzu aber war der Angeklagte nicht in der Lage, wenn er sich in dem vom Schwurgericht nicht ausgeschlossenen affektiven Erregungszustand befand. Der hierin liegende, nicht lösbare Widerspruch zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3.) Die Aufhebung der Einzelstrafen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesanmtstrafe. Damit entfällt zugleich die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Für die neue Entscheidung wird auf Art. 89 des 1. StrRG verwiesen.
Baldus Kirchhof Henning Müller Meyer