Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 18.06.1970 – 2 StR 529/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
dr
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 529/70 BESCHLUSS Ab %
in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Uwe L WB , ohne festen Wohn-
sitz, geboren am 9. BD 1955 in OD. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 16. Febmar 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Juni 1970 im Ausspruch
a) über die Einzelstrafe im Fall der Verurteilung wegen Diebstahls zum Nachteil Faltenhagen und
b) über die Gesamtstrafe
nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, der Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zu geringen Teil Erfolg. Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls zum Nachteil Faltenhagen lassen die Urteilsgründe nicht er-
kennen, ob die Strafkammer den Schuldspruch in Beachtung der Auslieferungsbewilligung des Justizministers der Republik Österreich vom 3. Dezember 1969 auf die Wegnahme des Geldbetrags von 25,-- DM beschränkt oder
ob sie sie auf die Wegnahme der Legitimationspapiere, deretwegen die Auslieferung ausdrücklich abgelehnt wurde, ausgedehnt hat. Der Schuldspruch kann unter diesen Unständen insoweit nur in bezug auf die Wegnahme des Geldes aufrechterhalten werden (§ 54 DAG, Art. 16 des Deutsch-Österr. Auslieferungsvertrages vom 22. September 1958 BGBl 1960 II 1342, 2319). Diese Begrenzung des Schuldunfangs zwingt zur Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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