Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 10.06.1970 – 2 StR 8/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 8/70 | URTEIL 10.6
in der Strafsache gegen
1. den kaufmännischen Angestellten Theodor Ludwig
C zu: OU rs. VEN geboren an 1905 in x,
2. den kaufmännischen Angestellten Karl Ernst Robert
x CD | :.: (EEE, 2er en am ED 1905 in SE,
3, den Lagerarbeiter Wilhelm F N] aus DD, Kro. TO, zeboren an u’ 906
wegen Mordes u...
+
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
“ als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‘Is 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft | wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darustadt vom
18. April 1969 aufgehoben, soweit das Schwurgericht von der Verhängung einer Strafe gegen den Angeklagten TE
abgesehen hat.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelse, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird, auch soweit sie sich gegen die Freisprechung der
Angeklagten CE un:
richtet, verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsmittels werden, so-
weit es die Angeklagten CE una KO vetrifft, einschließlich der notwendigen Auslagen dieser beiden Angeklagten, der Staatskasse auferlegt.
II. Die Revision des Angeklagten Tu gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
I. Das Schwurgericht hat den Angeklagten FT der Beihilfe zum Mord (Bedienen eines Gaswagens) an nindestens 280 jüdischen Menschen im Herbst 1941 in Kiew und an mindestens 320 weiteren Menschen in den ersten Monaten des Jahres 1942 in Charkow schuldig gesprochen, ‚jedoch gemäß § 47 Abs. 2 MStGB von Strafe abgesehen.
1. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der allgemeinen Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch. Die Nachprüfung ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der ebe: falls Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird, rich . tet sich gegen die Anwendung des § 47 Abs. 2 MStGB; sie hält Bestrafung des Angeklagten für geboten. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet.
an
Das Schwurgericht hat den Begriff der "geringen Schuld" i.S. von § 47 Abs. 2 MStGB verkannt und zudem bei der Prüfung wesentliche Umstände unbeachtet gelassen. Zwar kann die Schuld auch in einem Fall der Bei-. hilfe zum Mord "gering" sein. Das wird aber nur selten zutreffen (vgl. BGH 4 StR 570/67). Denn der Grad der Schuld ist in aller Regel auch von der Schwere des Tatunrechts abhängig. Bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der beiden Taten, deren das Schwurgericht den Angeklagten schuldig gesprochen hat, ist zu berücksichtigen, daß sein Tatbeitrag nicht unbedeutend war. Die eigentlichen Tötungshandlungen wurden von ihm allein ausgeführt und erstreckten sich über mehrere Monate. Durch die ihm nachgewiesenen fünfzehn "Einsätze" wurden mindestens 600 Menschen getötet.
Überdies will das Gesetz mit der Bewilligung der Straffreiheit die notstandsähnliche Konfliktslage begünstigen, in die der Täter durch den Befehl versetzt werden kann. Diese ist wesentliche Voraussetzung für die Annahme geringer Schuld. Je schwerer das in der Befehlsausführung liegende Unrecht ist, umso stärker muß der auf dem Täter lastende Befehlsdruck gewesen sein. Sonst wäre die Folgerung, daß jede Strafe eine unerträgliche Härte für ihn bedeuten würde, nicht gerechtfertigt (vgl. BGHSt 21, 139, 141). Eine solche notstandsähnliche Konfliktslage hat das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ausführungen, mit denen es den Be-
_ fehlsnotstand zutreffend verneint hat, sprechen auch
gegen einen echten Konflikt. Bei dem "Vorfall mit Heydrich" hatte es sich um eine verhältnismäßig unbedeutende Disziplinwidrigkeit ohne jeden politischen Hintergrund gehandelt. Wie wenig der Angeklagte in diesem
Vorfall einen Grund für eine Verschärfung seiner "Konfliktssituation" sah, ergibt sich schon daraus, daß er sich weigerte, den Befehl eines SS-Offiziers zu befolgen, bei der Erschießung eines Professors
und dessen Tochter mitzuwirken. Trotz dieser Befehlsverweigerung wurden keine Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Das zeigt zugleich, daß der Einstellung seiner Vorgesetzten in Kiew und Charkow nicht die Bedeutung zukommt, die ihr das Schwurgericht beigemessen hat. Ferner ist zu berücksichtigen, daß es dem Angeklagten,. der mit der Technik seines Fahrzeugs in besonderem Maße vertraut war und dieses allein betreute, möglich gewesen wäre, den Einsatz des Gaswagens jedenfalls zeitweilig zu verhindern, zumal dieser ohnehin häufig defekt war. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern dessen Einsatzbereitschaft mit besonderem Eifer gesichert, indem er während der strengen Kälte in Charkow durch tagelanges Anwärmen des Wagens mittels eines Feuers ein Einfrieren verhinderte.
Die Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe 1äßt die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung, daß ein Verbotsirrtum nicht vorliege, unberührt, weil diese Feststellung Bestandteil des nunmehr rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs ist.
II. 1. Den Angeklagten Tb... a
war zur Last gelegt worden, am 30. Oktober 1942 bei der Erschießung von 96 Gefängnisinsassen in Kursk mitgewirkt zu haben. Das Schwurgericht hat sie freigesprochen. Nach seinen Feststellungen ist es nahezu sicher, daß sich der Angeklagte TEE zu jener
I,
Zeit nicht mehr in Kursk aufgehalten hat. Den Freispruch des Angeklagten KB nat das Schwurgericht damit begründet, daß zwar seine Anwesenheit bei dieser Exekution feststehe, daß aber das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausreiche, dem Gericht die zweifelsfreie Überzeugung von einem irgendwie gearteten Mitwirken des Angeklagten an der Tötung dieser Menschen zu vermitteln.
2. Ferner ist der Angeklagte Km von den Vorwurf der Beihilfe zum Mord durch Beteiligung an
der Erschießung von 60 bis 70 geisteskranken Frauen aus der Anstalt Ssapogowo bei Kursk im Sommer bzw. Spätsommer 1942 freigesprochen worden. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte erst Ende September/Anfang Oktober 1942 zum Sonderkommando 4 a nach Kursk abgeoränet worden ist und deshalb bei dieser Exekution nicht anwesend gewesen sein konnte.
3. Auf Freisprechung hat das Schwurgericht auch beim Angeklagten CE erkannt. Inn war zur Last gelegt worden, Ende Februar/Anfang März 1943 im Einvernehnen mit dem Chef der Einsatzgruppe C die Erschießung von 250 dienstverpflichteten ungarischen Juden am Bahnhof in Ssumy und zur gleichen Zeit die Erschießung von mindestens 350 Kommunisten aus dem Raum Buryn-Konotop angeordnet zu haben. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts reicht das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für die Feststellung aus, daß diese Exekutionen vom Angeklagten allein oder zumindest im Zusammenwirken mit anderen Personen angeordnet worden sind.
4. Gegen diese Freisprüche hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat jedoch bezüglich dieses Teils des Urteils keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsfehler. Soweit die Staatsanwaltschaft die Sachrüge näher begründet hat, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen
die Feststellungen des Schwurgerichts.
Baldus Bundesrichter Dr. Willnms Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Baumgarten | Meyer