Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 26.01.1968 – 4 StR 570/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
el
BUNDESGERICHTSHOF | 2109 061
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_570/61 URTEIL
in der Strafsache gegen
den Polizeimeister i. R. Franz ICE aus geboren arı EB 1596 in ve Thüringen,
wegen Beihilfe zum Mord.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Landgerichterat iD in ier Vernanalung, OberstaatsanvaltB> ei ier Verkündung als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEEED 2: GEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellter | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Hagen von 30. Juni 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
mm au gun Du nam gen qm am mn am m am me
Der Senat hatte durch Urteil vom 17. März 1967 cin den Angeklagten freisprechendes Urteil des Schwurgerichts Hagen vom 30. Juni 1966 aufgehoben, ihn der Beihilfe zum Mord von mindestens sieben Kindern schuldig gesprochen und die Sache zur Festsetzung der Strafe an das Schwurgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung dcs sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg,
1. Dic Nichtanwendung des § 47 Abs. 2 MStGB (RGBl. 1940 Teil I S. 1347), nach dem bci geringer Schuld des Untergebenen von Bestrafung abgeschen werden kann, ist nicht zu beanstanden.
"Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob sich dcr Angeklagte überhaupt auf § 47 Abs. 2 MStGB berufen kann. Seine Beihilfehandlung bestand nämlich nicht nur darin, daß er sich auf Weisung des ihm vorgesetzten Bürgermeisters an der Auswahl der zu erschießenden Polen beteiligt hat, sondern auch darin, daß er auf die Bitte cines Offiziers der Gendarmeric, die die Leitung der Aktion hatte, Schutzpolizisten zur Iurchführung der Verhaftungen zur Verfügung gestellt hat, obwohl der Offizier nicht sein Vorgesetzter war. Insoweit hat der Angeklagte möglicherweise nicht auf Befehl, sondern aus kollegialer Unterstützung gehandelt.
Jedenfalls aber hat das Schwurgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß "die geringe Schuld .... im Sinne
diescr Bestimmung .... im Verhältnis zur Schwere der
Tat gesehen werden" muß. Danach kommt in Fällen der Beihilfe zum Mord nur ganz selten cin Absehen von Strafe in Betracht, nämlich dann, wenn "infolge des auf dem Untergebenen lastenden Befehlsdruckes .... jede Strafe als nicht mehr gerecht und als unerträgliche Härte crscheinen muß" (BGHSt 21, 139, 141). Von einer derartigen Iage kann bei dem Angeklagten nicht die Rede sein. Er bat die ihm erteilten Aufträge dienstbeflissen und äußerlich. ungerührt ausgeführt, obne auch nur an die Möglichkeit zu denken, Gegenvorstellungen zu erheben, obwohl er die Erschießung der Kinder "unmoralisch! fand.
2. Zu Recht beanstandet die Revision dagegen, daß das Schwurgericht die Frage, ob beim Angeklagten cin Verbotsirrtum vorlag, nicht ausreichend erörtert hat. Der Satz UA 7: "Sein Unrochtsbewußtseiln rogte sich in ihm, aber er licß in sich keine Gedanken über die Strafbarkeit der beabsichtigten Tat und seines Tatbeitrages aufkommen" läßt sich nicht eindeutig dahin verstehen, daß beim Angeklagten das Unrechtsbewußtsein vorhanden war, er cs aber unterdrückt hat. Denn die Ausführungen UA 8 zeigen, daß das Schwurgericht desbalb von dem Vorliegen des Unrechtsbewußtseins ausgegangen ist, weil der Angeklagte die Erschießung der Kinder "unmoralisch! fand. Das Bewußtsein des Täters, sein Handeln sei sittlich verwerflich, ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Bewußtscin der Rechtswidrigkeit. Vielmehr muß der Täter, wenn auch nicht in rechtstechnischer Beurtceilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Wertung das Unrechtmäßige der Tat erkennen oder bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen
TA 1
können (1GHSt 2, 194, 202). Ob der Angeklagte das Wort "unmorali ch" in diesem Sinne gemeint hat oder ob er damit ledi lich ein sittliches Werturteil hat zum Ausdruck bring:n wollen, ist den Darlegungen des Schwurgerichts ni:ht zu entnehmen. Es 1äßt sich nicht ausschließen, ıaß die zucite Möglichkeit zutrifft. Das gilt besonders, rcil der Angeklagte die Anweisung des Bürgermceisters nicht "als einen verbrecherischen Befehl" angeschen hat, "dem cr den Gehorsam hätte versagen müssen", so daß er s:ch auch kcinc Gedanken darüber gemacht hat, !bb er mit d:r Befolgung des Befehls eine strafbare Handlung beging und wie er sich dem entzichen konnte" {vA 5).
Dane ;h. ist es möglich, daß das Schwurgericht den Begriff ies Unrechtsbewußtseins verkannt und infolge dessen das Vorliegen eines verschuldeten Verbotsirrtuns nicht geprüft hat, der zu einer weiteren Ermäßigung der Strr fe nach Versuchsgrundsätzen hätte führen können. Dic- . . Mangel führt zur Aufhobung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht. Dabci gibt die Fassung der Urteilsgründe (UA 5) dem Senat Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß das Bewußtsein
der Rechtswidrigkeit nicht eine Kenntnis der Strafbarkeit der Handlung erfordert (BGNSt 2, 194, 202).
Rotberg Börtzler Sanders
Spiegel Hürxtbal