Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.06.1970 – 4 StR 122/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Lr:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
A StR 122/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Frei CB zu: SB. sort geboren an EEE 335,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1970, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Dr. Spiegel
Hürxthal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (EN
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
17. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der ersatzweise verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 500.- DM, ersatzweise zu 50 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1) Auf die angebliche Nichtbelehrung des Zeugen vision nicht gestützt werden, da die Bestimmung des § 57 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist (RGSt 56, 66).
2) Die von der Strafkamner verwerteten Daten aus der Diagrammscheibe des lLastzuges sind durch die Anhörung des Sachverständigen DW in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei der Angabe im Urteil, die entsprechenden Zeit-Weg-Daten habe der Sachverständige Maurer bekundet, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
3) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit mit den Antrag dargetan werden sollte, daß "die zweite Spur" nicht vom Anhänger des Lastzuges herrührte, geht die Rüge schon deswegen ins Leere, weil der Schuldspruch gar nicht von dieser Annahme ausgeht. Inwiefern eine ausdrückliche Feststellung, diese Spur stamme nicht vom Anhänger, "auch für die Strafzumessung eine Rolle gespielt" hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision
nicht näher belegt. Soweit sie Ausführungen dazu macht, warum die Anhörung eines Sachverständigen "zum gesamten Unfallhergang" notwendig war, sind diese so eng mit dem sachlichrechtlichen Vorbringen verflochten, daß im folgenden darauf einzugehen ist.
II. Die Sachbeschwerde
1) Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Tötung des Kindes mitverschuldet, weil er die Gefahr rechtzeitig erkennen und vermeiden konnte,
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steh a) Die Revision hat zwar recht, wenn sie einen bestimmten Teil der Zeit - Weg — Berechnung des Urteils bemängelt. Bei der festgestellten Herabminderung der Geschwindigkeit des Lastzuges von 54 auf 36 km/h innerhalb von 6 Sekunden war natürlich die Durchschnittsgeschwindigkeit von 12,5 m/sec, von der die Strafkammer bei ihrer Berechnung ausgeht, schon in der Mitte die-- ser Zeitspanne, also nach 3 Sekunden erreicht. Die Geschwindigkeit in den letzten 3 Sekunden muß also unter diesem Wert gelegen haben. Die von der Kammer angestellte Berechnung gefährdet jedoch, wie auch der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung vorgetragen hat, den Bestand des Urteils nicht. Denn selbst dann, wenn man anstatt des von der Strafkamner angenommenen Durchschnittswertes von 12,5 m/sec einen solchen von nur 10,5 m/sec zugrunde legt und damit einen Wert, der sogar nur geringfügig über dem der Endgeschwindigkeit von 36 km/h entsprechenden Wert von 10 m/sec liegt, hätte der Angeklagte 4 Sekunden vor
dem Zusammenstoß, als sich das Kinderfahrzeug bereits etwa 2,5 m vom linken Straßenrand entfernt befand,
noch einen Weg von 29,5 m (42 - 12,5 m) zum Abbremsen seines Lastzuges zur Verfügung gehabt. Auf diese Entfernung aber konnte er das Fahrzeug, dessen Geschwindigkeit 2 Sekunden nach Beginn der Geschwindigkeitsherabsetzung von 54 auf 36 km/h bereits etwas unter
50 km/h gelegen haben muß, ohne weiteres zum Stehen bringen. Eine Schrecksekunde hätte dabei dem Angeklagten nicht zugebilligt werden können. Da nämlich das Kind schon rund 9 Sekunden vor dem Zusammenstoß mit seinen Tretfahrzeug auf die Fahrbahn gelangt war,hätte der Angeklagte, der die Unfallstraße auf eine Entfernung von etwa 73 m vor der Zusammenstoßstelle überblicken konnte und innerhalb von 6 Sekunden auf einer Wegstrecke von 75 m die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs von 54 auf 36 km/h herabsetzte, ehe er aufgrund des Zusammenstoßes scharf bremste, das Kind schon 6 Sekunden vor dem Zusammenstoß auf der Fahrbahn wahrnehmen können. Von diesem Augenblick an durfte er das Kind, dessen Vater den herankommenden LKW des Angeklagten -— für diesen erkennbar - nicht wahrnahm, nicht mehr aus den Augen lassen und mußte sich darauf einstellen, daß das Kind noch weiter in die Fahrbahn hineinfahre.
b) Die Ausführungen der Revision, bei der maßgeblichen Berechnung hätte nicht von der Anstoßstelle, sondern von dem Punkt ausgegangen werden müssen, an dem der Lastzug des Angeklagten die Geschwindigkeit von 36 km/h erreicht habe, sind gegenstandslos, weil bei-
de Punkte praktisch zusammenfallen. Denn aus der Geschwindigkeit von 36 km/h erfolgte aufgrund der starken Abbremsung der Steilabfall des Geschwindigkeitsschreibstifts, der die weitere Auswertung der Diagramnscheibe unmöglich machte. Die starke Abbremsung seines Fahrzeugs hat der Angeklagte aber nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Feststellung des Landgerichts in dem Augenblick vorgenommen, in welchem er
den Zusammenstoß bemerkte.
c) Bei den Geschwindigkeitsangaben für Vater und hn MB randeit es sich, wie die Urteilsfassung
zeigt, nur um ungefähre Werte. Es ist also durchaus
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möglich, und davon ging die Kammer ersichtlich aus, daß der Vater zeitweise etwas schneller gegangen, der Sohn zeitweise etwas langsamer gefahren ist und sich so für den Unfallzeitpunkt anstelle eines rein theoretisch ermittelten Abstands von 4,5 m tatsächlich ein solcher von nur $ - 4 m ergeben hat.
d) Bei ihren Angriffen übersieht die Revision wiederholt die Feststellung, daß das Kind die Fahrbahn in einem so spitzen Winkel zu überqueren suchte, daß es für die gesamte Überquerung der Fahrbahn mehr als 30 m benötigt hätte. Danach muß das Kind beinahe parallel zur Fahrbahnbegrenzung gefahren sein. Es ist deshalb sehr wohl möglich, daß sich das Tretfahrzeug schon 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß etwa 5 — 3,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt undidamit beinahe in der Straßenmitte befunden und in den folgenden 3 Sekunden seinen Abstand zum linken Fahrbahnrand nur noch unwesentlich vergrößert hat. Im übrigen hätte der Angeklagte mit ei-
nem unvorsichtigen Verhalten des Kindes aber auch dann rechnen müssen, wenn sich dieses, wie die Revision errechnet, 3 Sekunden vor dem Zusammenstoß erst 2,4 m von der linken Fahrbahnbegrenzung entfernt gehabt hätte.
Bei einem Kind von 6 Jahren, das den lLastzug offensichtlich nicht bemerkt hatte, durfte sich der Angeklagte nicht darauf verlassen, es werde solange auf der linken Fahrbahnhälfte verbleiben, bis er es rechts überholt haben werde.
2. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war die Revision insgesamt zu verwerfen.
Meyer Börtzler Mayr
Spiegel Hürxthal