Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 02.06.1970 – 1 StR 201/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 201/70 BESCHLUSS di,

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Friedrich M EEEB zus STEIEB a.H., geboren am MB. ENEEEEER 1959 in Sci,

wegen Diebstahls

Der 1. Sstrafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 2. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz von 9. S»ptember 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Di»rbstahls in vier Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Anordnung aer Einziehung bleibt bestehen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die .„.ache zur n-uen Verhandlung und :ntscheidung, auch liber ai> Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Schuldspruch ist zu ändern, weil schwerer Diebstahl und Rückfalldiebstahl nach dem 1. StrRG keine Sondertatbestände mehr sind. § 243 n.F. StGB folgt den Grundsätzen des schweren Falles (BGH, Urt. v. 21. April 1970 - 1 StR 45/70), der Rückfall ist nach § 17 n.F. StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund (BGH, Urt.v. 3. April 1970 - 2 StR 47/70). Auch bei Bejahung der Voraussetzungen beider Bestimmungen bleibt der Diebstahl Vergehen.

Der Strafausspruch kann —- mit Ausnahme der Einziehungsanordnung - nicht bestehen bleiben, da der Tatrichter die Strafen Vorschriften entnommen hat, die nicht mehr in Kraft sind. §§ 17, 243 n.F. StGB enthalten neue Gesichtspunkte, die in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG nunmehr bei der {trafzumessung zu berücksichtigen sind.

Im übrigen ist di> Revision offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer Seibert Pikart Zipfel Woesner