Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 26.05.1970 – 2 StR 603/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 603/69 URTEIL 265
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Willy Walter Heinrich 0 EEE aus BEE Westfalen, geboren am EEE 1939 in
HE, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Kirchhof
Dr. Müller
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
GEB: in der Verhanälung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0)
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom
16. Juni 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittele, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und die Sioherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg. |
1. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten mit zutreffenden Gründen abgelehnt (vgl. hierzu auch BGHSt 8, 76).
2. Mit der Sachbeschwerde greift die Revision unzulässig die Urteilsfeststellungen an. Zu Recht hat die Strafkamner zwei selbständige Fälle der versuchten Unzucht mit Kindern angenommen, weil Verletzungen höchstpersönlicher Rechtsgüter - hier der geschlechtlichen Unversehrtheit -, wenn sie an mehreren Personen begangen werden, nicht in Fortsetzungszusammenhang stehen können. Auch die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler ergeben.
3. Der Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden, weil § 20 a StGB seit dem 1. April 1970 weggefallen ist. Auch über die Anordnung der Sicherungsverwah-
rung ist neu zu entscheiden. Auf Art. 93 des 1. StrRG wird hingewiesen. Nochmals zu prüfen ist ferner die im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörterte Frage, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten im Sinne des
ga
§ 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert war. Gegebenenfalls kommt auch die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt gemäß § 42 b StGB in Betracht (vgl. BGEHSt 5, 317).
Baldus Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer