Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 26.05.1970 – 1 StR 524/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 524/69 BESCHLUSS KL.
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Chretien Km;
ohne festen Wohnsitz, geboren am @. EB 319
in CB, zur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung,
wegen Betruges
an
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349
Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
: 1. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch vom 10. September 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 1969 gewährt.
Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 11. August 1969 wird hiermit gegenstandslos.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des Betrugs in 17 Fällen, zweier Vergehen der Unterschlagung, eines Vergehens der Urkundenfälschung und eines Vergehens der Hehlerei schuldig ist,
b) im Strafausspruch zu den Fällen der Unterschlagung, Urkundenfälschung und Hehlerei dahin berichtigt, daß an die Stelle der im einzelnen verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
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c) im Strafausspruch zu den Betrugsfällen und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht in Betracht kommt, läßt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch nötigen die seit dem 1. April 1970 in Kraft befindlichen neuen strafrechtlichen Vorschriften zur Neufassung des Schuldspruchs und - von teilweiser Berichtigung abgesehen -— zur Aufhebung des Strafausspruchs.
§ 264 StGB ist durch Art. 1 Nr. 77 1. StrRG aufgehoben worden. Außerdem ist § 20 a StGB ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die entsprechende Beschränkung des Schuldvorwurfs führt dazu, daß auch der Strafausspruch, soweit er auf den aufgehobenen Vorschriften beruht, und der Ausspruch der Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben kann. Die Berichtigung des Strafausspruchs im übrigen folgt aus Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR6G.
Bei Neubemessung der Strafe wird § 17 n.F. StGB zu berücksichtigen sein (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
3. April 1970 - 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt
vorgesehen).
Pfeiffer Seibert Loesdau
Pikart Woesner