Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 15.05.1970 – 1 StR 610/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF, ,, _ Fi

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IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 610/70 URTEIL m,

in der Strafsache

gegen

den Autospengler Srboljub CE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1945 ir um /

Jugoslawien,

wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsennt des Sundesserichtshofs hat in der

Sitzuns vom I9, Januar 1971, an der teilsenommen haben;

Senatspräsident Dr. Pfeiffer

als Vorsitzender, Bundesrichter Ioesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. ‘oesner Bundesrichter Zipfel

als beisitzende aichter,

Bundesanwalt Dr. um

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschältsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten Golubovic gegen das Urteil des Landgerichts München I

vom 15. Mai 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägst die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wesen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur l'reiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die

hevision rüst Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne üriolg.

1.) Verfahrensrüsge

Die Verfahrensrüge sreift nicht durch. Es ist richt bewiesen, daß der links sitzende Schöffe St mehrfach nicht nur für kurze Zeit seschlafen hat. Der schöffe selbst verneint das. Die von der Revision als seugin benannte Dolmetscherin DEE Kann nur pestätigen, daß einer der Schöffen zweimal die Augenlider seschlossen hätte; sie weiß nicht, ob er geschlafen hat, Zin Schließen der Augen für kurze Zeit ist kein Beweis für Schlafen (vgl. BGHSt 2, 14),

2.) Sachleügen

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht in rechtlich zutreffender Jeise angenommen, daß der Raub zumindest teilweise auf einem öffentlichen \ieg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 Steg durchgeführt wurde. Nach dem Urteil war der Verletzte aus der (privaten) Tordurchfahrt bereits wieder auf die Schillerstraße, eine öffentliche Straße, hinausgetreten, als er vom Angeklagten, der ihm in der Absicht, ihn bei günstiger Gelegenheit zu berauben, zusammen mit dem Mittäter durch mehrere Straßen gefolgt war, überfallen wurde. Aus den Aussagen des Angeklagten und der bereits abgeurteilten Mittäterin SEE hat das Landgericht ohne Rechtsfehler gefolgert, daß der erste Angriff auf den Gehweg der Schillerstraße stattgefunden hat.(Auf den in diesem Zusammenhang behaupteten Widerspruch zwischen den Feststellungen des Urteils und dem Inhalt des Protokolls kann die Revision

nicht mit Erfolg gestützt werden - BGHSt 21, 149, 151; BGH NIW 1966, 63).

Wird die Gewaltanwenduns in räuberischer Absicht auch nur teilweise auf einer öffentlichen Straße begangen, so sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegeben (BGHSt 3, 297; 14, 5853, 386; BGH IM Step 8 250 Ir. 10; BGH VRS 32, 352, 353), Aus der angeführten Einlassung des Angeklagten konnte die Strafkammer im Ergebnis zu Recht auf die Kenntnis des Angeklagten von der Öffentlichkeit des Tatortes schließen,

Auch im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; insbesondere sind die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Die Revision war daher zu verwerfen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pfeiffer loesdau Pikart Woesner zipfel