Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 14.05.1970 – 2 StR 181/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 181/70 BESCHLUSS ARAG

in der Strafsache

gegen

den Former Heinrich IM zus Tem (EEE geboren am EEE 933 in «WB, zur Zeit in anderer

Sache in Strafhaft,

wegen Unzucht nit einem Kind

%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 7. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Das Landgericht hält den Angeklagten durch die Aussage der zur Zeit der Hauptverhandlung 14 Jahre alten Sonderschülerin Brigitte BBier Tat überführt. Zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Brigitte DB legt die Strafkammer dar, es habe sich hier um einen Sewualtatbestand gehandelt, der eine besondere psychologische Situation für die Zeugin bedeutet habe. Nach den Feststellungen besteht die Tat darin, daß der Angeklagte mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hat. Dies war aber nicht der erste Geschlechtsverkehr der Brigitte DEM. Sie war zur Tatzeit bereits defloriert und unterhielt nach der Wahrunterstellung Bl. 10 UA damals ein Verhältnis mit einem Griechen. Da sie zudem den Angeklagten schon auf der Arbeitsstelle belästigt, ihn dort angerufen, sich also gedanklich (aus sexueller Neugier?)

mit dem Angeklagten befaßt hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der vorgeworfenen Tat um eine besondere psychologische Situation gehandelt haben soll. Das hätte mindestens näher dargelegt werden müssen, ebenso wie die an anderer Stelle gegebene Begründung, für die

‘ Bewertung der Aussage seien besondere Maßstäbe anzulegen, insbesondere keine allzu großen Anforderungen zu stellen. Wenn für Brigitte nur das zählt, was von ihr subjektiv bedeutsam erlebt wurde, so darf bei der Wertung nicht außer acht gelassen werden, daß sie sich schon vor der Tatzeit mit dem Angeklagten befaßt und ihn sogar angerufen hatte. Daraus konnte sich im Zusammenhang nit den übrigen Wahrunterstellungen unter Umständen auch

ein von der Strafkammer vermißtes mögliches Motiv für eine Falschbezichtigung des Angeklagten ergeben. Nach alledem mußte das Urteil aufgehoben werden.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer