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BGH Urteil vom 05.05.1970 – 4 StR 478/69

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 478/69. URTEIL

im Sicherungsverfahren

gegen

den Arbeiter Dieter D GER : ohne festen

Wohnsitz, geboren am EEE 194: ir: (MEERE,

zur Zeit untergebracht im Rheinischen Landeskrankenhaus

SB:

wegen Unterbringung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders ‚Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Te

Der Beschuldigte hat am 23. Juni 1968 im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit den objektiven Tatbestand eines Einbruchsdiebstahls erfüllt. Die Strafkamner hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet. Die Revision des Beschuldigten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und darum unzulässig.

Die Sachrüge ist begründet.

Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Rechtshbrüche des Beschuldigten gegeben sei; diese würden, wie die erheblichen Taten, die bisher Gegenstand der Verurteilungen des Beschuldigten gewesen seien, erkennen ließen, ebenfalls schwerwiegend sein (UA 3). Danach hat der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Einbruchdiebstahl für sich allein nicht ausgereicht, die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als durch die öffentliche Sicherheit gefordert anzusehen. Über die früheren Straftaten ergibt sich aus dem Urteil aber nur, daß der Beschuldigte mehrfach einschlägig, u.a. auch wegen schweren Raubes, vorbestraft ist und daß er einmal eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hat (VA 3). Nähere

Einzelheiten über den Zeitpunkt, den Anlaß, den Umfang

und die Häufigkeit der früheren Straftaten, insbesondere such darüber, ob die geistige Erkrankung des Beschuldigten schon damals eine Rolle gespielt hat, enthält das Urteil nicht. Wegen fehlender Feststellungen über alle diese Einzelheiten kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen,

ob die Strafkammer die Notwendigkeit der Unterbringung

des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt rechtsirrtumnsfrei bejaht hat.

Nach § 42 a Abs. 2 StGB in der vom 1. April 1970 an geltenden Fassung darf eine Sicherungsmaßregel nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grade der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit können auch die schon früher abgeurteilten Straftaten von Bedeutung sein. Insoweit reichen die dürftigen Angaben des Urteils ebenfalls nicht aus.

Nach den Feststellungen der Strafkammer besteht die Aussicht, daß die zur Zeit bei dem seit dem 17. Juli 1968 im Landeskrankenhaus Pp-HB untergebrachten Beschuldigten angewandte Therapie erfolgreich ist, so daß "in nächster Zeit" eine bedingte Entlassung geprüft werden kann. Da seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils

mehr als ein Jahr vergangen ist, wird die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dieser Frage besondere Beachtung zu schenken haben.

Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal