Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 05.05.1970 – 4 StR 123/70
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
J.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 123/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Betonbaulehrling Jürgen Werner 7 MEEEEEEEEEEEEEn eus IE, geboren am EEE 1945 in Pr,
wegen Notzucht
g
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsststelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 1969 wird verworfen. Jedoch tritt an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafe Freiheitsstrafe von gleicher Dauer. Die Folgen des § 31 StGB n.F. treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag hilfsweise beantragt, einen Sexualpsychologen als Sachverständigen zu hören. Schon vor der Hauptverhandlung hatte er schriftlich beantragt, außer dem vom Gericht geladenen Sachverständigen Prof.Dr. | einen Sexualpsychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Gerlinde Lo zu laden; diesem Antrag hatte das Gericht nicht stattgegeben. Den Hilfsbeweisamtrag hat es in den Urteilsgründen abgelehnt, da weder die Persönlichkeit des Angeklagten noch die Tat irgendwelche Hinweise dafür böten, daß bei dem Angeklagten eine abnorme charakterliche Fehlentwicklung vorliege. Damit ist nun allerdings das Land— gericht dem Sinn des Beweisamtrages nicht gerecht geworden. Wie sich aus dem Schriftsatz an das Gericht vom 17. Novenber 1969 ergibt, wollte der Verteidiger durch einen Sexualpsychologen beweisen, daß die Darstellung der Zeugin vom Ablauf der Tat jeder Erfahrung widerspreche und unmöglich richtig sein könne. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages kann indessen das Urteil nicht beruhen.
Das Landgericht hat zur Frage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin den Psychologen Prof.Dr. BEE vernommen. Dieser hat Gerlinde Lo vor der Hauptverhandlung eingehend untersucht und psychologische Versuche mit ihr durchgeführt. Zu Zweifeln an der Sachkunde dieses Sachverständigen bestand für das Landgericht kein Anlaß. Auch
beruht sein Gutachten nicht auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen, noch enthält es Widersprüche. Es trifft insbesondere nicht zu, daß sich Gerlinde Lo bei ihren verschiedenen Vernehmungen und bei der Befragung durch den Sachverständigen in unlösbare Widersprüche verwickelt hätte. Hierfür bieten weder die Urteilsgründe noch die Niederschriften einen Anhalt. Die Revision selbst behauptet nur, daß die Aussagen der Zeugin widersprüchlich seien, ohne die angeblichen Widersprüche im. einzelnen: aufzuzeigen.
Auch die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung gebot nicht die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen. Die Schilderung, die die Zeugin nach dem Urteil von den Tatgeschehen gegeben hat, ist keineswegs so außergewöhnlich, geschweige denn unmöglich, daß sich die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über ihre Glaubwürdigkeit hätte aufdrängen müssen. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine Notzucht niemals ohne Hilferufe und Verletzungen der Vergewaltigten vor sich gehe, besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat das Mädchen nicht um Hilfe gerufen, weil es von Schreck gelähmt keinen lauten Ton herausbrachte. Diese Erklärung widerspricht weder zwingender Erfahrung noch den Denkgesetzen. Auch daß es sich mit dem Angeklagten nach der Tat für den nächsten Abend verabredet hat, um ein klärendes Gespräch mit ihm zu führen, ist nicht so ungewöhnlich, daß es zu weiterer Aufklärung hätte Anlaß geben müssen.
Der Sachverständige Prof.Dr. | mag davon, daß Gerlinde Lo vom Angeklagten geschwängert worden ist, als von einer feststehenden Tatsache ausgegangen sein. Nichts spricht jedoch dafür, daß er sich durch die Tatsache, daß die Schwangerschaft später unterbrochen worden ist, in seinem Urteil irgendwie hätte beeinflussen lassen, indem er etwa von vornherein unterstellt hätte, daß die Schwangerschaft unterbrochen worden sei, weil sie aus einem Notzuchtverbrechen entstanden sei. Hätte der Verteidiger irgendwelche Bedenken in dieser Richtung gehabt, so hätte er in der Hauptverhandlung auf eine Klärung hingewirkt. Durch die Anwesenheit einer Überschuiklasse im Verhandlungssaal war er daran nicht gehindert, da er hätte beantragen können, die Öffentlichkeit auszuschließen. Offensichtlich hat sich jedoch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger etwas davon versprochen, die Frage der Herkunft der Schwangerschaft und des Grundes für ihre Unterbrechnung in der Hauptverhandlung zur Erörterung zu stellen.
Unter diesen Umständen hätte das Landgericht den Hilfsbeweisamtrag ohne weiteres mit der Begründung ablehnen können, daß das Gegenteil der behaupteten Tatsache - Unglaubwürdigkeit der Zeugin - durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen bereits erwiesen sei. Der Senat ist davon überzeugt, daß das Landgericht von dieser nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, wenn es den Sinn des Beweisamtrages richtig erkannt hätte.
Schließlich brauchte es sich dem Landgericht auch nicht ohne ausdrücklichen Beweisamtrag aufzudrängen, dem Gerücht,
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Geriinde Lo habe mit ihrem Abteilungsleiter geschlafen, Aurch Vernehmung des Abiturienten Hans-Albert Beil nach-
ugehen.
Die Ausführungen der Revision zur Sachrüge befassen sich ausschließlich in unzulässiger Weise mit der Beweisvwürdigung des Landgerichts, die der rechtlichen Nach-
orüfung standhält.
Die Revision ist nach alledem unbegründet. Jedoch ist ier Strafausspruch nach Art. 95 Abs. 3 des 1. StrR6 zu werichtigen.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Hürxthal