Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 29.04.1970 – 2 StR 76/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 76/70 ' URTEIL 29,

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Alexander S WB aus -ucciEEEE-TO, zeboren am ED 9 50 in Detroit/USA,

wegen räuberischen Diebstahls

77

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 30. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Zweibrücken zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-3-

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe von zwei Monaten Gefängnis zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs- 2 3. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig; jedoch hat die Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Ausführungen der Strafkammer auf S. 8 UA "muß sich" der Angeklagte "etwa gegen 1.oo Uhr" in das | Klubgebäude in KEEEERRREEEE - \ GER "eingeschlichen | haben", aus dem er später stahl. Andererseits stellt aber die Strafkammer auf S. 5 und 7 UA unter Zugrundelegung der von ihr als glaubhaft erachteten Aussage der Zeugin Maria MD fest, daß sich der Angeklagte "bis etwa 1.00 Uhr", also auch noch zur Zeit des angeblichen Einschleichens in das Klubgebäude, in der Gastwirtschaft der Zeugin in KENNEN 7 gehalten hat. Beides ist nicht miteinander vereinbar. Der Widerspruch läßt sich aus den Urteilsgründen um so weniger lösen, als weder mitgeteilt wird, wie weit das Klaubhaus von der Gastwirtschaft entfernt ist, noch wie der Angeklagte den Weg dorthin zurückgelegt hat.

Das Urteil ist, ohne daß die weiteren von der Revision angeschnittenen Fragen der Erörterung bedürften, schon auf diesen sachlichen Widerspruch hin aufzuheben.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer