Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 29.04.1970 – 2 StR 140/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 140/70 BESCHLUSS Ir
in der Strafsache.
gegen
den Fliesenleger Karl-Heinz S GE aus
CD, setoren an ED 1935 in DOEEEREEED,
wegen Zuhälterei
75”
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
. Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge greift durch.
Die Prostituierte T@WWPhatte bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, sie habe mit dem Angeklagten zusammen bei der Prostituierten RE gewohnt. Der Angeklagte habe nicht gearbeitet. Der gemeinsame Lebensunterhalt sei ausschließlich mit ihrem Verdienst von etwa 150.-— DM täglich bestritten worden. Dagegen behauptete der Angeklagte, er habe mit der Zeugin nur einmal bei Fl übernachtet und sie später nur noch‘ einmal kurz gesprochen. Er habe bei einer Frau WE zur Miete gewohnt. Beim KU Stadtanzeiger sei er in Arbeit gestanden und habe dort 200.-—- DM netto wöchentlich verdient. Von der Zeugin TEE habe er kein Geld bekommen.
Die Zeugin widerrief bei ihrer eidlichen Vernehmung in der Hauptverkhandlung ihre frühere belastende Aussage. Das neue Vorbringen hält die Strafkammer jedoch für un-
glaubwürdig. Sie stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei allein auf die früheren Bekundungen der _ Zeugin. Hierbei hat sie aber die sich anbietenden Möglichkeiten, die Richtigkeit dieser Angaben nachzuprüfen, nicht ausgeschöpft. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten sich der Strafkammer die Zeugenvernehmung des Personalchefs des KgllWAnzeigers und der Frau WEWWHätte aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO). Hätten diese Personen die Behauptungen des Angeklagten bestätigt, so hätten sich zumindest insoweit die belastenden Angaben der Zeugin TW=1s unrichtig erwiesen. Das wiederum hätte die Richtigkeit ihrer früheren Aussage allgemein in Frage stellen können. Da das Urteil somit auf der Nichtheranziehung dieser Beweismittel beruhen kann, muß es aufgehoben werden.
willms Kirchhof Müller Baumgarten Meyer