Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 28.04.1970 – 5 StR 96/70

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Marlis 1 EEE =: mp. geboren am u 1951 in TEE. - Sachbezeichnung: HB u.a. -

wegen schweren Diebstahls u.a.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter iemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Herrmann

Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklagten Marlis HOEED vwirä das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3,Juli 1969 gegen sie im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2, In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 —-

Gründe§

Die Revision der Angeklagten Marlis FB ist ersichtlich auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat Erfolg.

Die Auffassung der Jugendkammer, das "gemeine, unfaire und rücksichtslose Verhalten" der bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten gegenüber den Zeuginnen K. und L. sowie die Schwere ihrer Schuld erforderten die Verhängung einer Jugendstrafe, begegnet rechtlichen Bedenken.

Es ist zwar denkbar, daß sich schon in der erstcy Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen (§ 17 Abs.2 JGG) ausgedrückt haben. Dann wird es aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln des Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung der Straftat beigetragen haben und die namentlich weitere Straftaten des Jugendlichen befürchten lassen (BGH 16,261,262,26%; Urteil des 5.Strafsenats vom 26.März 1957 in MDR 1957,397 bei Dallinger). In dieser Hinsicht enthält das Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang keine Feststellungen. |

Die Schwere der Schuld vermag die Verhängung der Jugendstrafe allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn neben dem Gewicht der Tat die persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Jugendlichen zur Straftat festgestellt sind. Auch derartige Feststellungen sind dem rteil nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

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ne

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Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldaussprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

sarstedt Siemer Schmitt Herrmann Fleischmann