Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 28.04.1970 – 5 StR 36/70
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 36/70
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Polizeihauptwachtmeister Ewald VEED zu: SD, geboren ar 1941 in CD (Westpreußen),
wegen Körperverletzung im Amt u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der ‚Sitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:
‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt. Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
Bundesanwa lt Dr un
. „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt m au und
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ZZ
als Urkundsbeanter der .Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 31.Juli 1969 aufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, die auch seine notwendigen Auslagen in beiden 'Instanzen zu tragen hat.
‘= Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte RB Polizeibeamte in Schleswig-Stadt, hatten den Auftrag, den Zeugen PB avufsrunä eines Vollstreckungshaftbefehls über ein Jahr Jugendstrafe festzunehmen. Vor dem Einsatz hatte der Angeklagte erfahren, daß der Zeuge. überdies von der Kriminalpolizei wegen Einbruchs verfolgt wurde. Nachdem die Polizeibeamten PO zestellt. und ihm jeden anderen Fluchtweg abgeschnitten hatten, sprang der Zeuge aus dem Fenster seines Zimmers und lief davon.. Als Pf zu entkommen drohte, feuerte der Angeklagte nach mehrmaliger Warnung einen. gezielten Schuß auf die Beine des Zeugen.
Der Flüchtende wurde von einem Querschläger so unglücklich getroffen, daß ein Bein amputiert werden mußte.
Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Mit zutreffender Begründung weist der Beschwerdeführer auf folgende Mängel der angefochtenen Entscheidung hin.
Nach den Urteilsfeststellungen lagen die objektiven Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch nach § 232 Abs.1 Nr.2 b des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.4.1967: (GVBl S.131) vor. PB war üringend verdächtig, mehrere Einbrüche begangen zu haben. Als er verhaftet werden sollte, versuchte er, sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen. Mehr verlangt das Landesverwaltungsgesetz für den Schußwaffengebrauch nicht. Deshalb hing die Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ab, ob der Angeklagte den ausdrücklichen Auftrag hatte, Touw wegen der Einbrüche festzunehmen. Da der Zeuge dieser Verbrechen dringend verdächtig war, und er beim Eintreffen
der Polizei flüchtete, durfte ihn der Angeklagte - wie jeder andere Polizeibeamte -— nach § 127 Abs.2 StPO festnehnen.
Daß der Angeklagte auch schoß, um zu verhindern, daß sich PO 3er Verfolgung wegen der Einbrüche entzog, ergibt sich eindeutig aus dem Urteilszusammenhang. Das Vorgehen des Angeklagten war daher schon nach § 232 Abs.1 Nr.2 b des Landesverwaltungsgesetzes gerechtfertigt, der Angeklagte snmit freizusprechen.
Sarstedt Siemer Schmitt
Herrmann Fleischmann