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BGH Beschluss vom 28.04.1970 – 5 StR 163/70

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"" BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred Hoi au Teil, dort geboren an iD '954,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem abhängigen Kind und Blutschande

.- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.April 1970 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden wird.

Gründe§

Die auf S.41 bis 43 der Revisionsbegründungsschrift unter 16 a) erhobene Verfahrensrüge führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils:

Der Angeklagte hat den Vorwurf, im Jahre 1968 mit seiner damals noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter Rita DW Unzucht getrieben, insbesondere vıermal geschlechtlich verkehrt zu haben, trotz ihn erheblich belastender Indizien nachdrücklich bestritten. Das Mädchen, durch dessen Aussage die Strafkammer ihn für überführt erachtet, hat als Zeugin u.a. bekundet, bei dem im Mai 1968 im elterlichen Gartenhaus zweimal mit ihr vollzogenen Geschlechtsverkehr geblutet zu haben. Beim ersten Mal habe das Blut ihren Bettbezug und auch ihre stoffbezogene Schaumgummimatratze beschmutzt. Dies habe der Angeklagte am nächsten Morgen bemerkt und sie aufgefordert, das Blut abzuwaschen. Dementsprechend habe sie den Bettbezug ausgewaschen, außerdem mit Wasser und Seife sowie einem Tuch Reinigungsversuche am Rande der Matratze vorgenommen (Ta _.,

- 3.

1:

Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Schaumgummimatratze - außer Spermaspuren -— acht Anhaftungen von Menschenblut aufwies. Nach dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Dr.Kissling stammen diese Elutflecken von einem Ausscheider der Blutgruppe A oder'O, Wie Ger Gutachter ferner erklärt hat, handelt es sich möglicherweise um Deflorationsblut. Rita WEB hat die Blutgruppe 9 (UVA S.20). |

Gleichwohl hat das Landgericht es nur für möglich, aber nicht für erwiesen gehalten, daß die Blutspuren auf der Schaumgummimatratze von Rita herrühren und bei ihrer Defloration durch den Angeklagten entstanden sind. Einen anderen Ursprung erachtet es nicht für ausgeschlossen, weil die Matratze zwischendurch von Nachbarn des Angeklagten benutzt worden ist (UA S.20/21).

Die Verteidigung des Angeklagten war vornehmlich darauf angelegt, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Rita DB zu erschüttern. Hierzu suchte die Verteidigerin u.a. die Unwahrheit von Ritas Aussage nachzuweisen, daß die von Dr.Kissling untersuchten Blutanhaftungen auf der Schaumgummimatratze von ihr herrührten und infolge des Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten entstanden seien. Zu diesem Zweck beantragte die Verteidigerin,

ein Sachverständigengutachten des Herrn

Prof.Dr.Janssen vom Institut für gerichtliche

Medizin in Hamburg darüber einzuholen, daß

nach der Art der von Herrn Dr.Kissling untersuchten Blutspuren diese nicht von einer R

Degtgsation herzühren können (Bd. 11,256R, 259 ; 172 £).

Diesen Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen hat die Strafkammer abgelehnt, weil das

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Beweismittel völlig ungeeignet sei.. Zur näheren Begründung wird ausgeführt:

"Aus der Größe, der Anzahl und der Verteilung der auf der Schaumgummimatraize gefundenen Blutflecken können keine Folgerungen im Sinne des Beweisamtrages gezogen werden, weil nach der Aussage der Zeugin Rita DW ein Teil des Blutes an die von ihr benutzte Bettdecke gelangt

ist und sich nicht feststellen läßt, wieweit dies Einfluß auf die Art der auf der Matratze ggfundenen Blutspuren gehabt hat." (BdA.II,287", 309).

Wie die Revision zu Recht bemängelt, verstößt die so begründete Ablehnung des Beweisamtrags gegen das Gesetz. In dem ablehnenden Beschluß wird die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels aus Erwägungen hergeleitet, die einen Denkfehler (Kreisschluß) enthalten. Sinn und Zweck des Beweisamtrags war es, nachzuweisen, daß die Blutanhaftunsen auf der Schaumgummimatratze entgegen Ritas Aussage unmöglich von einer Defloration durch den Angeklagten herrühren können. Indem das Landgericht die Beweisuntauglichkeit der auf der Matratze gefundenen Blutspuren aus deren etwaiger Beeinträchtigung durch das nach Ritas Darstellung an die Bettdecke gelangte Blut herleitet, stüözt ces die Ablehnung des Beweisamtrags aber gerade auf die Zeugenaussage, gegen die er sich richtet. Darin liegt, wie die Revision zutreffend beanstandet, zugleich eine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.

Auf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil beruhen. Ohne ihn wäre die Strafkammer möglicherweise zu dem Beweisergebnis gelangt, daß die Blutspuren auf der Schaumgummimatratze mit Sicherheit nicht von Rita DW.

sondern von einer anderen Person herrühren. Welchen Einfluß dies auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin

gehabt hätte, 1äßt sich nicht absehen.

Sarstedt Siemer Schmitt

Herrmann Fleischmann