Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 21.04.1970 – 5 StR 613/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#ZSBZBUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Kauffrau Charlotte W EB zehorene Ton
aus Damm geboren am EEE 1925 in TB (Thüringen),
wegen Beleidigung
-2.--
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21.April 1970 beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.
Gründe§
Die Angeklagte vertrieb im Dezember 1967 in ihrem Buchversand in West-Berlin das: Buch "Die erotische Liebesvollendung in der Ehe". Zur Werbung ließ sie mehrere’ tausend Werbezettel in verschlossenen Umschlägen in die Briefkästen ihr unbekannter Personen einwerfen,
Die verschlossenen Umschläge enthielten folgenden Aufdruck:
"Nur für Erwachsene !
Nur öffnen, wenn Sie sich für intime Literatur interessieren und sich durch ein solches Angebot nicht - beleidigt fühlen !",
In den Werbezetteln hieß es u.a:
"Endlich ein Buch auch für Erwachsene und Fortgeschrittene in der Liebe über die erotische Liebesvollendung, die intimsten Geheimnisse der Liebestechnik, der Liebesspiele und Liebesstellungen mit mehreren Abbildungen."
Solche Werbesendungen wurden im Dezember 1967 auch in den Briefkasten ‚der Frau FE eworten. Sie öffnete die Umschläge, ohne den Aufdruck auf diesen gelesen zu haben, und nahm von dem Inhalt Kenntnis. Sie fühlte sich durch die Werbezettel beleidigt und stellte Strafantrag.
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Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte freigesprochen, weil der innere Tatbestand der Beleidigung nicht festzustellen sei. Das Landgericht in Berlin hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Angeklagten rügt u.a. Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Kammergericht beabsichtigt, die Angeklagte freizusprechen, weil der. äußere Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt’Sei. "#s meint, an dieser Entscheidung durch den Beschluß des DBundesgerichtshofs BGHSt 11, 67 ‚gehindert zu sein. Es hat die Sache daher . nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-. scheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Hält der Bundesgerichtshof auch jetzt noch an seiner Auffassung fest, daß in der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift für ein Buch der Sexualliterasur, in dem Ratschläge für die Gestaltung des geschlechtlichen Erlebnisses mit seinem Partner gegeben werden, eine Kundgebung der Mißachtung liegt, die mindestens den. äußeren Tatbestand einer Beleidigung erfüllt?
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache an das Kammergericht zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen des 8 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben. seien,
Er hat hierzu ausgeführt:
"Das Kammergericht meint, nit seiner beabsichtigten Entscheidung über die Revision der Angeklagten von dem in BGHSt 11,67 veröffentlichten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes abzüuweichen. Das ist jedoch in Wirklichkeit nicht der Fall. Jener "Beschluß betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage, weil seine tatsächlichen Voraus-
setzungen sich von denjenigen der vom Kanmergericht
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zu treffenden Entscheidung wesentlich unterscheiden. Insoweit ist dessen Annahme einer Vorlegungspflicht schon im Ausgangspunkt unrichtig. Das zeigt sich bereits in der Fassung der Vorlegungsfrage. Mit ihr wird dem Bundesgerichtshof eine andere, weiterreichende Entscheidung unterstellt, als er sie mit dem genannten Beschluß getroffen hat. Die von ihm als beleidigend beurteilte Werbeschrift, die im Gegensatz zu dem kleinen Werbezettel der jetzigen Angeklagten Ve 30 Druckseitenumfaßte, warb nicht nur für 'ein Buch der Sexualliteratur'. Vielmehr enthielt sie ein umfängreiches, vielseitiges Angebot in Büchern geschlechtsbezogenen Inhalts
und sogenannten sexualhygienischen Gebrauchsartikeln. Dabei lag es auch nicht so, daß sich die Ratschläge für die Gestältung des Geschlechtserlebnisses lediglich in dem mit der Werbebroschüre angepriesenen Schrifttum fanden. Vielmehr enthielt die Broschüre bereits selbst eingehende Ausführungen über das Geschlechtsleben. Diese standen obendrein unter dem Motto der prekären Titelfrage des Werbeprospekts: 'Stimmt in unserer Ehe alles ?'! Der hauptsächliche Inhalt der so überschriebenen Broschüre bestand in Anpreisungen von Maßnahmen und Mitteln zur EmPfängnisverhütung und zür künstlichen Steigerung‘ des Geschlechtsgenusses. Unter ihnen ‘wurden verschiedenartige 'Spezialkondome' für den Mann empfohlen, die 'der Erhöhung der Reizintensität bei der Partnerin dienen'.
‚In Übereinstimmung mit dem 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofes, der ihm jene Sache nach § 136. Abs.1 GVG vorgelegt hatte, hat der Große Senat für Strafsachen die so aufgemachte Werbeschrift orsich*t lich wegen der Gesamtwirkung ihres Inhalts als
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beleidigend angesehen. Ganz am Ende des Beschlusses heißt es zwar beiläufig, daß schon das Vorwort der Broschüre für sich allein genommen beleidigend sei, indem es dem Empfänger in dreister und zudringlicher Weise zu prüfen ansinne, ob bei seinem Geschlechtsleben alles in Ordnung sei. Gleichwohl hat der Große Senat den ehrenkränkenden Charakter der Werbeschrift gerade wegen der Verbindung ihrer Titelfrage mit den übrigen Text bejaht. Denn er hat das als MißBachtenskundgabe gewertete Eindringen in den geschlechtlichen Intimbereich der unbekannten Empfänger darin gefunden, daß die damalige Angeklagte ihnen mit ihrem Werbeprospekt unter dem bezeichneten Motto ungefragt Ratschläge über die Gestaltung der geschlechtlichen Beziehungen. zwischenMann und Frau, insbesondere
über den Vollzug der geschlechtlichen Vereinigung, über die Formen und Praktiken. der Empfängnisverhütung sowie über die Möglichkeiten der künstlichen Reizsteigerung gegeben hat. |
Diese tatsächlichen Besonderheiten des damaligen Falles, die für die Beschlußentscheidung des Großen Strafsenats ausschlaggebend waren, weist der vom Kammergericht als Revisionsinstanz zu beurteilende Sachverhalt nicht auf. Der von der jetzigen Angeklagten verteilte Werbezettel stellt nicht in offener oder auch nur versteckter Weise in Frage, daß in der Ehe des Empfängers alles stimme. Er enthält auch nicht bereits selbst irgendwelche ratgebenden Ausführungen über das Geschlechtsleben. Vielmehr beschränkt er sich darauf, ein.mit Titel genanntes Buch der geschlechtlichen Aufklärungsliteratur mit eindeutigen, schlagwortartigen Angaben
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über seinen Inhalt anzupreisen. Empfehlungen über die Gestaltung der geschlechtlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau oder gar Ratschläge zur künstlichen Reizsteigerung sind mit diesen Angaben nicht verbunden.
Danach ist das Vorgehen der Jetzigen Angeklagten Wenzel mit dem Verhalten der damaligen Angeklagten nicht vergleichbar. Die von ihr betriebene Wurfzettelwerbung für ein Aufklärungsbuch der Sexuallteratur unterscheidet sich von der Verteilung der seinerzeitigen Werbebroschüre nicht nur in quantitativer und gradueller Hinsicht, sondern wesentlich auch in bezug auf Inhalt und Wirkung. Für einen so erheblich anders liegenden Sachverhalt sind die in BGHSt 11,67 niedergelegten Rechtsgedanken nicht bindend. Sie beziehen sich keineswegs auf jede Reklamesendung für Sexualliteratur. Eine so weitgehende Bindungswirkung kommt dem Beschluß nicht zu und war auch mit ihm nicht beabsichtigt. Vielmehr beschränken sich die dortigen rechtlichen Erwägungen des Großen Senats auf die Umstände des ihm damals zur Entscheidung unterbreiteten Falles. Dies wird bereits an dem Leitsatz des Beschlusses deutlich, in dem es ausdrücklich heißt, daß in der unverlangten Zusendung einer Werbeschrift der bezeichneten Art eine Beleidigung liegen kann.
Nach alledem ist das Kammergericht an der von ihm
beabsichtigten Revisionsentscheidung nicht gehindert,"
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Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen,
Sarstedt Siener Schmitt
Börker Herrmann