Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 17.04.1970 – 2 StR 116/70

2. Strafsenat

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6? BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 116/70 BESCHLUSS AFF.

in der Strafsache

gegen

den Schuhmacher Carsten BED au TB, dort geboren an ED 9:1,

'wegen schweren Diebstahl u.a.

62

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 12. Dezember 1969 im Strafausspruch, soweit er die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall betrifft, und im Gesamtstrafausspruch mit

den Feststellungen hierzu aufgehoben und

die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen schweren Diebstahls sowie gegen die Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis richtet. Allerdings tritt an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe. Im übrigen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, ob die Voraussetzungen des Rückfalls auch nach § 17 StGB nF gegeben sind. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs bezüglich der Verurteilung wegen schweren Diebstahls in Rückfall und damit auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Vorsorglich

wird darauf verwiesen, daß im Falle der Anwendung des § 17 StGB nF die Rückfallkennzeichnung nicht in den Urteilstenor aufzunehmen ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).

willns Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer