Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 10.04.1970 – 2 StR 369/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 360/69 > BESCHLUSS
A104
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Robert DW zus Wu > En , geboren am I] 1947 in Wim
den Kurt Heinz v ED aus vB, geboren arı ED :932 in vw Saale, zur Zeit in
anderer Sache in Strafhaft,
den Schrotthändler Adolf S EEE aus vurkiE,
GN?
geboren am ED 1935 in VD >, zur
‚Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
den Kraftfahrer Rudolf SB aus ve, geboren am ED 1932 ir vi,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstinmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten Robert Bern gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Juli 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten VE, SCHEWD uni Sp@D wirä das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte "jeweils im Rückfall begangen!" aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-
ten MOB una Sp werden verworfen.
Gründe§
1. Gegen den Angeklagten Robert Dan ist vom Landgericht wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls in zwei Fällen, gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen und gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwanzig Fällen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer und unter Anrechnung der in dieser früheren Sache erlittenen Untersuchungshaft
sowie unter Aufrechterhaltung der in jenem Verfahren angeordneten Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis auf eine Jugendstrafe von vier Jahren erkannt worden.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Revision, die auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützt ist, greift nicht durch. Mangels einer Begründung durch Tatsachen ist die Verfahrensrüge unzulässig. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, da sich aus dem Urteil kein Rechtsfehler ergibt.
2. Den Angeklagten Mm hat das Landgericht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen einfachen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in elf Fällen und schweren Rückfalldiebstahls in 39 Fällen. — wobei die meisten der vorstehend genannten Taten gemeinschaftlich begangen waren - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer weiteren Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt und die in jenem Verfahren erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die mit Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision dieses Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. § 20 a StGB ist aufgehoben. Die Urteilsfeststellungen zu den Vortaten ermöglichen im übrigen nicht die Nachprüfung, ob au! den
Angeklagten die allgemeine Rückfallvorschrift des
§ 17 StGB nF Anwendung finden kann. Hierüber ist nunmehr zu entscheiden. Daß im Falle der Anwendung des
§ 17 (i.V. mit Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG) die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilstenor aufzunehmen sind, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 - entschieden.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. |
3. Der Angeklagte Sg ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen einfachen Rückfalldiebstahls in einem Fall, gemeinschaftlichen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls in 24 Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm ferner die bür-
gerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ab-
erkannt.
Die ausdrücklich auf das Strafmaß beschränkte Revision dieses Angeklagten greift durch. Der Strafausspruch ist aus dem gleichen Grund wie beim Angeklagten
MB aufzuheben.
4. Den Angeklagten Spinat die Strafkamner wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und fortgesetzter Beihilfe zu schweren Diebstählen, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis unter Anrechnung der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft verurteilt.
Die mit der Revision erhobene Sachbeschwerde des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen für die Anwendung der allgemeinen Rückfallvorschrift (§ 17 StGB nF) liegen nicht vor. Seit den von der Strafkammer als erste Rückfallstat gewerteten Taten, die vom Angeklagten im November 1960 begangen worden waren, bis zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Taten (ab Februar 1967 ausgeführt) sind - auch nach Abzug der Verbüßungszeit für jene ersten Rückfallstaten (drei Wochen Gefängnis) - mehr als fünf Jahre verstrichen. Gemäß § 17 Abs. 4 StGB nF fehlt es damit an den notwendigen Vortaten.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Baldus. willms Kirchhof Baumgarten Meyer