Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 10.04.1970 – 2 StR 130/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF-

2 StR 130/70 BESCHLUSS 1Dy | |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rudolf Franz wW Em zus 1 Rhein, dort geboren am GEEEEEEEEEED 1931, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte "im Rückfall" aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Iandau zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen.

Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch muß nach der durch das 1. StrRG erfolgten Beseitigung des § 20 a StGB aF aufge-

hoben werden, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer auf geringere Einzelstrafen erkannt

hätte, wenn sie diese nicht der Strafschärfungsvor-

schrift des § 20 a StGB aF hätte entnehmen müssen.

Die Worte "im Rückfall" waren zu streichen, weil die Rückfallkennzeichnung nicht mehr in die Urteilsformel aufzunehnen ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. April 1970 - 2 StR 47/70 -).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Baldus willms Kirchhof Baumgarten. Meyer