Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 08.04.1970 – 2 StR 93/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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SERN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_93/70 URTEIL f4

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Anna Veronika K EB , geborene SEES aus IB, geboren an E 1920 ir vr

wegen Beihilfe zur Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1970, an der teilgenonmen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof dw in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE vei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. November 1969 wird verworfen. Jedoch ist die Ersatzstrafe statt Gefängnis Freiheitsstrafe.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Hehlerei zu 300 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die die Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

1. Der rechtlichen Beurteilung der Tat durch das Landgericht kann allerdings nicht ohne Einschränkung gefolgt werden. Nach den Feststellungen wurden der Haupttäterin, der Schrotthändlerin DE, gestohlene Kupferstangen angeboten. Diese versuchte zunächst gemeinsam mit dem Dieb, das Kupfer bei einem Schrotthändler abzusetzen. Einen oder zwei Tage später erschien der Dieb mit den Kupferstangen erneut bei Frau DEE. Nun wurde das Kupfer aus dem Wagen des Diebes mit Wissen der Angeklagten unmittelbar in deren Wagen umgeladen. Wenig später hat die Haupttäterin das Kupfer verkauft, wobei die Angeklagte ihren Wagen für den Transport zur Verfügung stellte.

Die Strafkammer nimmt an, daß die Haupttäterin eine Hehlerei in der Form des Ankaufs von Diebesgut begangen habe. In der Hilfeleistung der Angeklagten beim Transport des Diebesgutes zum Weiterverkauf sieht die Strafkammer eine Beihilfe zu dieser Hehlerei. Das ist nicht richtig.

Nach den Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß Frau DW - wie zuvor bei der vergeblichen Fahrt zu dem Schrotthändler - das Kupfer

vom Dieb entgegen genommen hat, um es gegen Entgelt mit dessen Einverständnis und auf dessen Rechnung zu verkaufen. Hat es so gelegen, so hat die Haupttäterin damit eine Hehlerei in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen begangen, und die Angeklagte konnte nicht wegen einer Beihilfe zu einer durch Ankauf von Diebesgut begangenen Hehlerei bestraft werden. Indessen hat die Angeklagte in diesem Falle durch ihre Hilfe beim Transport des Kupfers Beihilfe zu der in der Form des Mitwirkens zum Absatz bei anderen begangenen Hehlerei geleistet.

Hat dagegen - was die Feststellungen ebensowenig ausschließen - die Haupttäterin das Kupfer mit dem Umladen in den Wagen der Angeklagten endgültig zu ihrer eigenen beliebigen Verfügung erworben, so hat sie damit eine Hehlerei durch Ankauf des Diebesguts begangen. In diesem Falle konnte die Angeklagte wegen ihrer Mithilfe beim Weiterverkauf deshalb nicht als Gehilfin bestraft werden, weil die Haupttat schon vor Beginn dieser Hilfeleistung beendet war. Die Feststellungen ergeben jedoch, daß die Angeklagte schon beim Ankauf des Kupfers als Gehilfin mitgewirkt hat, indem sie ihren Wagen zur Entgegennahue und zum Weitertransport der Diebesbeute zur Verfügung gestellt hat. Deshalb wird die Verurteilung im Ergebnis von den Feststellungen getragen.

2. Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

6%

Allerdings sind die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt zunächst ohne Fehler bedingten Vorsatz der Angeklagten fest und führt dann aus, die Angeklagte habe "zumindest den Umständen nach annehmen müssen", daß die Kupferstangen durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Hiernach scheint die Strafkammer das "Annehmenmüssen" fälschlich als eine Alternative des Tatbestands im Sinne fahrlässiger Begehung angesehen zu haben. Tatsächlich wird mit der fraglichen Wendung in § 259 StGB eine Beweisregel aufgestellt, die direkten Vorsatz begründet und für deren Anwendung nach der vorangegangenen Feststellung bedingten Vorsatzes kein Raum mehr war (RGSt 55, 204).

Baldus willms Müller

Baumgarten ‘Meyer