Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 07.04.1970 – 1 StR 67/70

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 67/70 BESCHLUSS 2,

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Erich Fritz TEE aus Stil, geboren am @. EEE 1924 in BEE, zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht zwischen Männern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 7. April 1970 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. September 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision richtet sich zwar nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung; sie ergreift jedoch im vorliegenden Fall wegen untrennbaren Zusammenhanges den gesamten Strafausspruch. Denn § 42 e StGB in der alten Fassung hatte die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20 a StGB zur Voraussetzung. Mit dem Außerkrafttreten dieser Vorschrift (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG) ist zugleich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und dem Strafausspruch der Boden entzogen.

In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob § 17 n.F. StGB anwendbar ist (Art. 87 Abs. 2 des 1. StrRG). Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung kommt nach Art. 93 des 1. StrRG nur in Betracht,

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wenn auch die Voraussetzungen des § 42 e n.F. StGB gegeben sind. Da keine der bisher festgesetzten (und nicht überschreitbaren, § 358 Abs. 2 StPO) Einzelstrafen die nach

§ 42 e Abs. 1 StGB erforderliche Höhe von zwei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 4 des 1. StrRG) erreicht, könnte die . Sicherungsverwahrung nur gemäß § 42 e Abs. 2 StGB angeordnet werden. Der Angeklagte hat Gelegenheit, für die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung die in der Revisionsbegründung vorgetragenen Argumente geltend zu machen.

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