Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 85/70

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2.$tR 85/70 BESCHLUSS 34

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Manfred H EEE zus TED EEE, zeboren zu EEE 1944 ir CE Os t-

. preußen,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

ri.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird : das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. Oktober 1969

1.) mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei verurteilt worden ist, .

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,

2.) dahin abgeändert, daß an die Stelle der gegen den Angeklagten in den Fällen 1) und 2) der Urteilsgründe verhängten Einzelgefängnisstrafen Freiheitsstrafen in gleicher Höhe treten.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch _ über die Kosten des Rechtsmittels, an eine. andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. u

‚III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Zuhälterei in Tateinheit nit schwerer Kuppelei und wegen gefährlicher Körper- ‚verletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zu Schuldspruch und Strafausspruch offensichtlich unbegründet, soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe); sie führt in diesen Fällen nur zur Ersetzung der verhängten Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen gleicher Dauer (Art. 86 Abs. 1 und 2 des 1. StrRG).

Im Falle 3 der Urteilsgründe hat jedoch das Rechtsmittel mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch darauf, daß dessen Ehefrau insoweit das Zeugnis verweigert hat (VA S. 8/9). Das kann nicht gebilligt werden: Aus einer berechtigten Zeugnisverweigerung dürfen

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Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten nicht gezogen werden (BGHSt 22, 113). Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Baldus willns Kirchhof

Müller Baumgarten