Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 70/70

2. Strafsenat

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<z _ BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 70/70 | | BESCHLUSS 3.Y

in der Strafsache

gegen

den Maurer Walter Edmund WC ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am AED 1933 in rege CHE, :.: zeit in aieser Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Rückfall |

Der 2.

Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 3. April 1970 gemäß §§ 44 ff, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf die Gesuche

vom 7. und 24. November 1969 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs und

zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Juli 1969 gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts von. 29. Oktober 1969 ist damit gegenstandslos.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafaus-

spruch mit den Feststellungen aufgehoben

und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

. sten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Lendgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch fallen die Worte "im Rückfall" weg.

%

Gründe§

Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Jedoch müssen die Worte "im Rückfall" wegfallen, weil der Rückfall nach § 17 StGB nur noch ein allgemeiner Strafzumessungsgrund ist, dessen Feststellung nicht in die Urteilsformel gehört.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil

:§ 20 a StGB seit dem 1. April 1970 weggefallen ist und nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung des Angeklagten "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" sich nachteilig auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Baldus willms Kirchhof Müller Baumgarten