Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 41/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
51 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 41/70 BESCHLUSS
Iv
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Hans DB CD zu: DEE zehoren am EEE 19:5 ir ru,
wegen Unzucht mit Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
15. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern zu einer Zuchthausstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen. Die mit seiner Revision erhobene Sachrüge greift durch.
Der Angeklagte zeigte den Kindern Bilder von nackten Frauen in einem "Gucki" und von mehr oder weniger bekleideten Frauen in einer Illustrierten. Ferner entblößte er vor ihnen seinen erregten Geschlechtsteil. Er wollte die Kinder zu geflissentlichen, also interessiertem Hinsehen verleiten. Nur wenn ihm das gelungen sein sollte, hat er sich der vollendeten Unzucht mit Kindern schuldig
gemacht. Zwar spricht das Urteil bei der rechtlichen Würdigung von geflissentlichem Betrachten. Indessen kann das den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden. Hiernach taten die Kinder nur so, als ob sie auf die Absichten des Angeklagten voll eingingen. In Wirklichkeit
veranlaßten sie unauffällig die Benachrichtigung der Polizei. Ihr Verhalten spricht dafür, daß sie Interesse am Betrachten nur vortäuschten, um den Angeklagten hinzuhalten. Dann läge nur ein Versuch der Unzucht mit Kindern vor. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diese naheliegende Möglichkeit nicht beachtet hat. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
Das Urteil läßt auch eine nähere Schilderung darüber vermissen, welcher Art die den Kindern gezeigten Bilder, insbesondere ob sie sexuell besonders aufdringlich waren.
Senatspräsident Dr.Baldus ist ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
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