Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.04.1970 – 2 StR 26/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 26/70 BESCHLUSS 3Y

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Karl-Heinz HB

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wegen schweren Rückfalldiebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 3. April 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 10. Juli 1969, soweit es

ihn betrifft und er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg. | |

Nach den Feststellungen erbrachten vier Diebesfahrten zu einen amerikanischen Depot insgesamt eine Beute im Werte von ungefähr 6 000,-- DM. Der Angeklagte nahm nur an der letzten Fahrt teil. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, was auf dieser Fahrt gestohlen wurde. Die Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer den Angeklagten mit der auf allen vier Fahrten erlangten Diebesware belastet und damit den Schuldumfang unzutreffend festgestellt hat. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, und zwar zur Aufhebung

im ganzen, weil die Strafkammer zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat. Hierzu genügt nicht der allgemeine Vorsatz, zukünftig Diebstähle gleicher Art und Begehungsform auszuführen (BGHSt 1, 313, 315). Soweit der Angeklagte nicht für schuldig befunden ist, muß er freigesprochen werden. Das ist nachzuholen.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Anwendung des § 17 StGB die Worte "im Rückfall" oder "als Rückfalltäter" nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen sind (Entscheidung des Senats 2 StR 47/70 vom 3. April 1970).

Baldus willms Kirchhof

Müller Baumgarten