Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 12.03.1970 – 4 StR 546/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
122,706 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 546/69 BESCHLUSS
1.
in der Strafsache
gegen
den Metzgergesellen Willi Peter _- aus E rre geboren am Zn
Lo in n) = BE Seale,
den Hilfsarbeiter Siegmund Helmut Bro augen, geboren am up 1°
’
“den Hilfsarbeiter Heinz-Dieter K DE , geboren am 1948 in B
, zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Hilfsarbeiter Heinz-Jürgen
ohne festen Wohnsitz eboren am 1947 in EEE, Kreis CHE, zur Zeit In Untersuchungshaft,
aus 1949 in
den Hilfsarbeiter Hans-Joachim Bo
B geboren am
G
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
%
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 12. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten He ir. das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 1969 aufgehoben
1. im Fall 2 a der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil A ; in-
Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt;
2. im Fall 10 der Urteilsgründe (Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Sachbeschädigung zum
Nachteil des WO ; insoweit wird der
Angeklagte freigesprochen.
.In diesen beiden Fällen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Im übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Kg ira das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daf “ dieser Angeklagte im Fall 45 der Urteilsgrinde
III.
nicht des fortgesetzten schweren Diebstahls, sondern des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem vollendeten einfachen Diebstahl schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2
Auf die Revision des Angeklagten Bo vwira
das Urteil geändert |
l. in seinem erkennenden Teil dahin, daß die Worte "versuchten Diebstahls in 7 Fällen" wegfallen,
2. im Schuldspruch dahin, daß dieser Angeklagte im Fall 45 der Urteilsgründe nicht des fortgesetzten schweren Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, sondern des versuchten schweren Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem vollendeten einfachen Dieb-
stahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
IV. Die Revision des Angeklagten | wird verworfen. Jedoch werden im erkennenden Teil des Urteils unter Ziffer 5 in der letzten Zeile hinter die Worte "fortgesetzten schweren Diebstahls" die Worte "im Rückfall" eingefügt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
V. Die Revision des Angeklagten SW wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. Januar 1970. Auf seine zutreffende Begründung wird: Bezug: genommen.
Darüberhinaus hat der Senat es für angebracht angesehen, den Tenor des Urteils gegen den Angeklagten Vi den Gründen des angefochtenen Urteils entsprechend zu er-
gänzen und klarzustellen, daß der Angeklagte auch den fortgesetzten schweren Diebstahl (Fall 37) unter Rück-
fallvoraussetzungen begangen hat.
Meyer Börtzler Sanders Spiegel Hürxthal