Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 03.03.1970 – 5 StR 618/69

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 _ StR 618/69

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Karl-Wilhelm D I) aus Cup, geboren am EEE 1940 in PER,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.März 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.. Rechtsanwalt WW aus EEE als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ie

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 11.Juli 1969 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter und wegen versuchter Notzucht verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

1. Fall Ursula Tip (vollenäete Notzucht)

a) Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, eine bestimmte medizinisch-psychologische Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula TEE zu hören. Das hat die Strafkämmer entgegen dem Revisionsvortrag nicht mit der Begründung getan, die benannte Sachverständige sei "nur für die Beurteilung von Jugendlichen zuständig". Die Strafkanmer hat sich vielmehr insoweit auf ihre eigene Sachkunde berufen (UA S. 10). Das durfte sie in diesem Falle auch. .

Die Zeugin war zur Zeit der Tat und zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alt. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Strafkammer nur unter besonderen Umständen auf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

Bei der Zeugin sind, wie die Urteilsgründe ergeben, keine Charakterzüge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die von dem normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Auch die Revision behauptet nicht, daß die Zeugin unter Entwicklungsstörungen, krankhaften Empfindungen, abwegigen Vorstellungen oder übersteigerter Phantasie litte, die ihr eine wahrheitsgetreue Wiedergabe geschlechtlicher Erlebnisse unmöglich machten. Der Beschwerdeführer hält die Aussage im Grunde nur deshalb für unzuverlässig, weil sie Widersprüche enthalte und in sich unwahrscheinlich Sei.

Das zu beurteilen ist aber Aufgabe des Tatrichters.

- A -

‚ Ausnahmsweise mögen besonders erhebliche und auffällige Widersprüche in einer Zeugenaussage die Heranziehung eines Sachverständigen ‚gebieten (vgl. die in BGHSt 8, 130, 131 zitierte Entscheidung 3 StR 19/52 vom 13. März 1952). Derartige Widersprüche vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie bemüht sich lediglich, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche als besonders ‚schwerwiegend darzustellen. Tatsächlich handelt es sich aber nur um Ungenauigkeiten oder einzelne Widersprüche, die das Landgericht, soweit es darauf überhaupt‘ eingegangen ist, in rechtlich nicht, zu beanstandender Weise als unwesentliche Abweichungen ‚oder als ungenaue Ausdrucksweise der Zeugin gewertet hat. Was die Revision "nochmals im einzelnen anführt (die Angaben der Zeugin über die Ver-Schmutzung. ihrer Kleidung, den Verlust voii Strumpfhosen und Schlüpfer, die Frage, ob sie den Angeklagten geduzt und was sie unter einem "gewaltsamen!" Festhalten im’ Auto verstanden .. habe), betraf - jedenfalls wie dieser Fall gestältet war -- Nebenpunkte, die mit dem eigentlichen Tatgeschehen nur in losen Zusammenhang standen. |

Die Motive, die die Zeugin veranläßten, nach’ der Notzucht in einer ihr unbekannten Walägegend im Wagen zu bleiben, während der Angeklagte schlief oder fortging, sich vor einen herbeigeholten Landwirt zu verstecken und die vollendete Notzucht zunächst zu verbergen, hatten nichts Ungewöhnliches. an sich. Auch sie gaben der Strafkammer keinen- Anlaß, einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der: Zeugin zu hören.

Das war schon deshalb nicht notwendig, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben hatte,- die für . die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprachen. So hatte der Angeklägte im Laufe des Verfahrens seine Einlassung von Grund

auf geändert und schließlich erklärt, er sei am Tattage mit der Zeugin im Walde gewesen. Vor allem wurden wesentliche

Teile der Zeugenaussage durch die übereinstimmenden Angaben von drei anderen Zeugen gestützt. Diese haben bekundet, ::

-5-

der Angeklagte und sein Begleiter hätten die Grüppe junger Menschen nachts auf der Landstraße überfallen, die Zeugin Te iffen und festgehalten. Kurz darauf habe man die Hilferufe der Zeugin ‚gehört.

db) ins diesen Darlegungen folgt, daß die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit sie überhaupt als sachlichrechtliches Vorbringen verstanden werden sollten, unbegründet, ganz überwiegend sogar unzulässig sind, weil der Beschwerdeführer die einwandfreie tatrichterliche Beweiswürdigung. durch seine eigene zu ersetzen trachtet.

2. Fall Gudrun Sc (versuchte Notzucht)

Nach den Urteilsfeststellungen "hatte der Angeklägte die Absicht, mit Gudrun Schu. die in seinen wagen eingestiegen war, wegzufahren, um sie anschließend zu vergewaltigen. Diese Absicht, folgert das Landgericht aus dem späteren Verhalten des Angeklagten, der nach dem Fehlschlag auf der Stelle umkehrte, die Gruppe junger Menschen überfiel, ein anderes Mädchen (Ursula TED wegfing und es anschließend notzüchtigte. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe. im Falle SCHE ii esc1 be Absicht gehabt, mag nicht zwingend sein. Sie. ist aber denkgesetzlich möglich und liegt nach dem gesamten Geschehensablauf auch nicht fern. Ihr stand nicht entgegen, daß der Angeklagte den Bekannten der Zeugin ‚mitnehmen ı mußte. Das Urteil stellt fest, beide seien. dem Angeklagten und seinem Begleiter körperlich nicht gewachsen, ernstzunehmender Widerstand sei nicht zu erwarten gewesen WASA2) 0.000 | | 0

Wie der Angeklagte im einzeinen gegen die Zeugin vorgehen wollte, welche Gewalt und welche Drohungen er angewendet hätte, wenn ihm die Entführung geglückt. wäre, brauchte das Landgericht nicht. darzulegen. Einen so ins einzelne gehenden Tatplan setzt der Versuch einer Notzu Pit nicht

-6 -

voraus. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben. zweifelsfrei, ‘daß der Angeklagte auf jeden Fall entschlossen war, den erwarteten Widerstand des Mädchens mit Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu brechen. Das folgt auch u.a. aus dem Hinweis, daß der Angeklagte und s.in Begleiter unmittelbar danach über die Zeugin TB ner - gefallen waren, sie geschlagen und ihr gedroht hatten,man werde ihr ein Messer in den Rücken jagen.

Daß der Angeklagte bereits Gewalt gegen die Zeugin SCHE verüpt habe, ist für den Versuch einer Yutzucht nicht erforderlich. Es genügt ein Vorgehen, das nach dem Verbrechensplan und natürlicher Auffassung schon als Bestand-- teil der Tatbestandshandlung erscheint. Ob es hierzu ausreichte, daß der Angeklagte die Zeugin in den Wagen steigen ließ, mag dahinstehen. Jedenfalls hielten der Angeklagte und sein Begleiter trotz dringender Bitten der Zeugen nicht an, beschleunigten vielmehr und setzten ihre Fahrt solange in Richtung auf einen Wald fort, bis das Mädchen aus dem fahrenden Wagen sprang. Damit haben sie das ausersehene Opfer in die unmittelbare Gefahr gebracht, gänzlich in die Gewalt des Angeklagten zu fallen.

3. Den § 47 StGB brauchte das Landgericht weder im Urteilsspruch noch in den Gründen zu erwähnen. Mittäterschaft ist keine mildere Form der Täterschaft. Der Angeklagte hatte den vollen Tatbestand der versuchten und der vollendeten Notzucht eigenhändig verwirklicht. Er kann daher nicht dadurch beschwert sein, daß sich das Urteil nicht mit § 47 StGB auseinandersetzt.

4. Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Notzuchtsfällen scheidet schon deshalb aus, weil sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer richteten.

Auch im übrigen läßt die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtofehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt u Siemer, ö Schmitt

Herrmam. ... Fleischmann