Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 03.03.1970 – 1 StR 39/70

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 39/70 BESCHLUSS

. 3 u:

in der Strafsache

gegen

den Pflasterer Waldemar S t ME aus Ep, dort geboren an @. EB 1930, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 3. März 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. November 1969 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des IZandgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat unter anderem strafschärfend gewertet, daß durch die sexuellen Übergriffe des Angeklagten dem Kind Monika versagt geblieben sei, "die für die psychische Entwicklung jedes Mädchens bedeutende idealistische Phase zu erleben" (S. 7, 10 UA). Es ist jedoch nicht dargelegt worden, daß das triebhafte Kind (S. 7 UA) ohne die Unzuchtshandlungen des Angeklagten, im einfachen Milieu einer kinderreichen Pflastererfamilie, die vom Tatrichter unterstellte "idealistische Phase" erlebt baben würde. - Anderseits hat das Landgericht bei der Strafzumessung den - denkbaren - Milderungsgrund nicht erörtert, daß der Angeklagte unter-

schiedslos für die Kinder gesorgt und versucht hat,

sie (oder jedenfalls die drei anderen Kinder) zu ordentlichen Menschen zu erziehen (S. 3 oben UA).

Daher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.

Die weitergehende Revision ist dagegen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Seibert Mösl Pikart

Pfeiffer zipfel