Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1970
BGH Beschluss vom 03.03.1970 – 1 StR 353/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
kr
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 353/69 BESCHLUSS
0 th
in der Strafsache
gegen
den Stadtsekretär Ernst Erich P EEE aus Hein /WERED., geboren am @. EEE 1916 in PO / Kreis KOREEEEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
IS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. März 1970 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten, ihn wieder
in den vorigen Stand einzusetzen, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte will mit seinem Gesuch vom 10. April 1969 in die Lage versetzt werden, eine "entsprechende Begründung" der Revision einzubringen. Da der Wahlverteidiger fristgerecht eine umfangreiche Revisionsbegründung eingereicht hat und auf die erhobene Sachrüge das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 9. August 1968 vom Revisionsgericht materiell-rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen ist, kann es den Angeklagten nur darum gehen, die erhobenen Verfahrensrügen anderweitig zu begründen oder weitere Verfahrensbeschwerden zu erheben.
Das Gesuch des Angeklagten ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 44) eine Wiedereinsetzung zur Geltendmachung versäumter oder vorschriftswidrig erhobener Verfahrensbeschwerden für möglich ansehen wollte. Der Verurteilte hat sein Gesuch vom 10. April 1969 nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO eingebracht; denn er hat bereits am 17. März 1969 an Rechtsanwalt ZEEEEEB geschrieben, daß er mit der Revisionsrechtfertigung nicht zufrieden
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sei (Bd. XII Bl. 1881 d.A.). Er hat ferner nicht zugleich mit dem Antrag die angeblich versäunten Handlungen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 StPo).
Die Entscheidung entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts, der das Wiedereinsetzungsgesuch außerdem für unbegründet hält.
Seibert Mösl Pikart
Pfeiffer zipfel