Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 27.02.1970 – 2 StR 38/70

2. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 38/70 BESCHLUSS 4372

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Reinhold Franz N ED zus KB dort geboren an ip 1924,

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und

. die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Strafschärfend berücksichtigt die Strafkamner "die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten als einen hartnäckigen Rechtsbrecher ausweisen". Diese Erwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Allerdings. wurde der Angeklagte bis zum Jahre 1954 häufig bestraft. Nachdem er eine Gefängnisstrafe wegen Rückfalldiebstahls am 5. September 1955 verbüßt hatte, hielt er sich jedoch über zehn Jahre straffrei. Seitdem ist er vor dem anhängigen Verfahren nur noch einmal wegen Diebstahls verurteilt worden, wobei Rückfall wegen Rückfallverjährung nicht angenommen werden konnte. Es liegt nahe, daß die Strafkan-

mer dies bei der Strafzumessung übersehen hat. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden. Hiervon wird auch der Ausspruch über den Rückfall erfaßt.

Die weitergehende Revision ist offensichtlich

unbegründet.

willms Kirchhof Hürxthal

Müller Baumgarten