Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 11.02.1970 – 2 StR 587/69

2. Strafsenat

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1? BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 587/69 URTEIL 12

in der Strafsache

gegen

den Schneiaer Robert R EEEED aus EEE, dort geboren am ED 1939, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht

.. fa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der _ Sitzung vom 11. Februar 1970, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Dr. EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 13. August 1969 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht unter der Annahme . erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ebenfalls fünf Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

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Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, insbesondere bemängelt, daß die Strafkammer angenommen hat, der Angeklagte sei infolge des genossenen Alkohols nur erheblich beschränkt zurechnungsfähig, nicht aber zurechnungsunfähig gewesen.

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies gilt zunächst von der Verurteilung des angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs. 1 StGB. Ihr steht nicht entgegen, daß der Angeklagte vor der Tat erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen hat, wenn nur der ihm innewohnende Hang zu Gewaltverbrechen durch den Alkoholgenuß zum Durchbruch kam und den wesentlichen Grund für die Tat bildete (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1956, 143). Dies ist sowohl für die abzuurteilende Tat, wie für die beiden früheren Taten ausreichend festgestellt. Auch die Annahme, er sei zur Zeit der Tat infolge des genossenen Alkohols erheblich vermindert zurechnungsfähig gewesen, hinderte nicht, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen (vgl. BGH aa0). Daß die Stratkammer von der ötraimilderungsmöglichkeit des § 51 Abs. 2 3tGB keinen Gebrauch gemacht hat, stand in ihrem ptlichtmäßigen Ermessen und 1äßt keinen Fehler erkennen.

Folgende einzelne Strafzumessungserwägungen geben Anlaß zu einer Erörterung:

1. Die Stratkammer hat die erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten, nach der Entlassung aus dem Zuchthaus im Erwerbsleben wieder Fuß zu fassen, zwar anerkannt,

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ihnen aber kein Gewicht beigemessen, weil die neue Tat weder aus einer wirtschaftlichen noch finanziellen Notlage erklärbar sei. Diese Begründung könnte zu Mißverständnissen Anlaß geben. Nach dem Zusammenhang

ist aber offensichtlich gemeint, daß die berufliche

und wirtschaftliche Wiedereingliederung des Angeklagten hier bei der Bemessung der ütrafe für das Notzuchtverbrechen angesichts der Natur dieses Delikts unter keinem Gesichtspunkt zu berücksichtigen sei. Aus Rechtsgründen können dagegen keine Einwendungen erhoben werden.

2. Für sich genommen ist auch der Hinweis unklar, es sei unverständlich, wie wenig der Angeklagte an seine Frau und seine Kinder, die jetzt noch zu ihm hielten, gedacht habe. Gemeint ist damit, daß der Angeklagte in seiner Familie den nötigen Halt gefunden und trotzdem die Tat begangen habe. Das ergibt sich aus dem folgenden Satz, die Vorstrafen seien offenbar ohne nachhaltigen Eindruck aut ihn geblieben.

Schließlich hat die Stratkamner die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Angeklagten irrtunmsfrei bejaht.

Baldus "illms Henning

Müller Baumgarten